Eine Finanz- und Versicherungsvermittlungs-AG warb mit gewerberechtlichen Erlaubnissen, die ihr selbst gar nicht erteilt worden waren. Ein Gericht wertete die Angaben als wettbewerbswidrig und irreführend. Auch der Verweis auf eine angeblich fehlerhafte IHK-Auskunft änderte nichts. Mit Urteil vom 19.03.2025 hat das Landgericht (LG) Schweinfurt einer auf dem Vermittlungsmarkt tätigen Aktiengesellschaft (AG) untersagt, mit gewerberechtlichen Erlaubnissen nach §§'¯34d, 34f und 34i GewO zu werben, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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