Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2025 den Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative der Abgeordneten Thomas Rehak, Simon Schächle, Marion Kindle-Kühnis, Erich Hasler, Achim Vogt und Martin Seger vom 2. Juli für eine nicht ausschliesslich elektronische Kommunikation mit den Behörden zuhanden des Landtags verabschiedet.
Ein Initiativbegehren von Mitgliedern des Landtags ist von Gesetzes wegen einer Vorprüfung durch die Regierung zu unterziehen, bevor dieses im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung zum Schluss, dass die von den Initianten vorgeschlagenen Änderungen des E-Government Gesetzes sowohl mit der Verfassung als auch mit den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen. In inhaltlicher Hinsicht ist die Initiative aber dennoch abzulehnen. Die von den Initianten vorgesehenen Änderungen des E-Government-Gesetzes würden einen erheblichen Mehraufwand sowohl in personeller, zeitlicher und vor allem in finanzieller Hinsicht bedeuten. Dies würde hohe Kosten verursachen und personal- und ressourcenaufwändige Doppelspurigkeiten schaffen. Zudem stehen sie im Widerspruch zu den im Einklang mit den Digitalen Strategien und Agenden gesetzten Handlungen und Bemühungen des letzten Jahrzehnts, welche der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebung einstimmig bestätigt und gestärkt hat. Zur Klarstellung hält die Regierung fest: Die Verpflichtung im E-Government-Gesetz betrifft ausschliesslich Unternehmen. Privatpersonen sind nicht betroffen, d.h. im privaten Verkehr mit den Behörden sind der analoge, persönliche sowie der digitale Weg nach wie vor möglich.
Die legistische Prüfung der Vorlage wurde durchgeführt. Legistische Korrekturen waren insbesondere beim Gesetzestitel, beim Ingress, bei der Änderungsanweisung zu Art. 5 des E-Government-Gesetzes und bei der Sachüberschrift zu Art. 12 des E-Government-Gesetzes vorzunehmen.
Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Eve Beck, Generalsekretärin
T +423 236 74 37
eve.beck@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100934099
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2025 den Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative der Abgeordneten Thomas Rehak, Simon Schächle, Marion Kindle-Kühnis, Erich Hasler, Achim Vogt und Martin Seger vom 2. Juli für eine nicht ausschliesslich elektronische Kommunikation mit den Behörden zuhanden des Landtags verabschiedet.
Ein Initiativbegehren von Mitgliedern des Landtags ist von Gesetzes wegen einer Vorprüfung durch die Regierung zu unterziehen, bevor dieses im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung zum Schluss, dass die von den Initianten vorgeschlagenen Änderungen des E-Government Gesetzes sowohl mit der Verfassung als auch mit den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen. In inhaltlicher Hinsicht ist die Initiative aber dennoch abzulehnen. Die von den Initianten vorgesehenen Änderungen des E-Government-Gesetzes würden einen erheblichen Mehraufwand sowohl in personeller, zeitlicher und vor allem in finanzieller Hinsicht bedeuten. Dies würde hohe Kosten verursachen und personal- und ressourcenaufwändige Doppelspurigkeiten schaffen. Zudem stehen sie im Widerspruch zu den im Einklang mit den Digitalen Strategien und Agenden gesetzten Handlungen und Bemühungen des letzten Jahrzehnts, welche der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebung einstimmig bestätigt und gestärkt hat. Zur Klarstellung hält die Regierung fest: Die Verpflichtung im E-Government-Gesetz betrifft ausschliesslich Unternehmen. Privatpersonen sind nicht betroffen, d.h. im privaten Verkehr mit den Behörden sind der analoge, persönliche sowie der digitale Weg nach wie vor möglich.
Die legistische Prüfung der Vorlage wurde durchgeführt. Legistische Korrekturen waren insbesondere beim Gesetzestitel, beim Ingress, bei der Änderungsanweisung zu Art. 5 des E-Government-Gesetzes und bei der Sachüberschrift zu Art. 12 des E-Government-Gesetzes vorzunehmen.
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