Berlin (ots) -
"Psychotherapeut*innen mit reduziertem Versorgungsauftrag können künftig gleichberechtigt an der ambulanten Versorgung von schwer psychisch erkrankten Patient*innen mitwirken", konstatiert Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), angesichts der gestrigen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). "Mit den beschlossenen Änderungen der KSVPsych-Richtlinie räumt der G-BA einige Barrieren beiseite, die bislang den Aufbau von Netzverbünden und die Entwicklung des neuen Versorgungsangebots der ambulanten Komplexbehandlung ausgebremst haben." Rund zwei Drittel der Vertragspsychotherapeut*innen verfügen über einen hälftigen Versorgungsauftrag und durften bislang für ihre Patient*innen nicht die Aufgaben der Bezugspsychotherapeut*in übernehmen, die die gesamte Behandlung plant und koordiniert.
Darüber hinaus können Psychotherapeut*innen künftig bei allen Patientengruppen die Aufgaben als Bezugspsychotherapeut*in übernehmen, auch für Patient*innen, die wegen somatischer Komorbiditäten einer kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung oder Überwachung bedürfen oder deren psychopharmakologische Behandlung regelmäßigen Anpassungen unterliegt. Voraussetzung dafür ist die regelmäßige Einbeziehung der geeigneten Fachärzt*in in die Behandlung. "Dies stärkt sowohl die Patientenautonomie bei der Wahl der Bezugspsychotherapeut*in bzw. -ärztin als auch die gleichberechtigte Kooperation zwischen Fachärzt*innen und Psychotherapeut*innen", erläutert BPtK-Präsidentin Benecke.
Eine weitere Erleichterung betrifft die herabgesetzte Mindestgröße von Netzverbünden. Künftig sind nur noch sechs statt bisher zehn Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen vorgeschrieben. Auch die Anforderungen an die Kooperation mit Krankenhäusern wurden flexibilisiert, insbesondere für den Fall, dass sich kein pflichtversorgendes Krankenhaus zur Kooperation bereitfindet. In Ausnahmefällen kann künftig ein Netzverbund auch ohne kooperierendes Krankenhaus eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung erhalten.
"Die beschlossenen Änderungen können einen Beitrag dazu leisten, dass der Aufbau dieses neuen Versorgungsangebotes für schwer psychisch erkrankte Patient*innen an Fahrt aufnimmt und auch in ländlicheren Regionen ermöglicht wird", so Benecke. "Unverständlich dagegen ist, dass die Rolle der Psychotherapeut*innen bei der differenzialdiagnostischen Abklärung weiterhin nicht adäquat abgebildet wird", kritisiert Benecke. "Diese Aufgabe allein den fachärztlichen Kolleg*innen zuzuordnen, ignoriert die fachlichen Kompetenzen der Psychotherapeut*innen, führt zu Doppeluntersuchungen und untergräbt die gebotene interprofessionelle Kooperation auf Augenhöhe. Hier sollte der G-BA dringend nachbessern."
Pressekontakt:
Ulrike Florian
Pressesprecherin
Telefon: 030. 278 785 - 21
E-Mail: presse@bptk.de
Original-Content von: Bundespsychotherapeutenkammer, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/174442/6102436
"Psychotherapeut*innen mit reduziertem Versorgungsauftrag können künftig gleichberechtigt an der ambulanten Versorgung von schwer psychisch erkrankten Patient*innen mitwirken", konstatiert Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), angesichts der gestrigen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). "Mit den beschlossenen Änderungen der KSVPsych-Richtlinie räumt der G-BA einige Barrieren beiseite, die bislang den Aufbau von Netzverbünden und die Entwicklung des neuen Versorgungsangebots der ambulanten Komplexbehandlung ausgebremst haben." Rund zwei Drittel der Vertragspsychotherapeut*innen verfügen über einen hälftigen Versorgungsauftrag und durften bislang für ihre Patient*innen nicht die Aufgaben der Bezugspsychotherapeut*in übernehmen, die die gesamte Behandlung plant und koordiniert.
Darüber hinaus können Psychotherapeut*innen künftig bei allen Patientengruppen die Aufgaben als Bezugspsychotherapeut*in übernehmen, auch für Patient*innen, die wegen somatischer Komorbiditäten einer kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung oder Überwachung bedürfen oder deren psychopharmakologische Behandlung regelmäßigen Anpassungen unterliegt. Voraussetzung dafür ist die regelmäßige Einbeziehung der geeigneten Fachärzt*in in die Behandlung. "Dies stärkt sowohl die Patientenautonomie bei der Wahl der Bezugspsychotherapeut*in bzw. -ärztin als auch die gleichberechtigte Kooperation zwischen Fachärzt*innen und Psychotherapeut*innen", erläutert BPtK-Präsidentin Benecke.
Eine weitere Erleichterung betrifft die herabgesetzte Mindestgröße von Netzverbünden. Künftig sind nur noch sechs statt bisher zehn Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen vorgeschrieben. Auch die Anforderungen an die Kooperation mit Krankenhäusern wurden flexibilisiert, insbesondere für den Fall, dass sich kein pflichtversorgendes Krankenhaus zur Kooperation bereitfindet. In Ausnahmefällen kann künftig ein Netzverbund auch ohne kooperierendes Krankenhaus eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung erhalten.
"Die beschlossenen Änderungen können einen Beitrag dazu leisten, dass der Aufbau dieses neuen Versorgungsangebotes für schwer psychisch erkrankte Patient*innen an Fahrt aufnimmt und auch in ländlicheren Regionen ermöglicht wird", so Benecke. "Unverständlich dagegen ist, dass die Rolle der Psychotherapeut*innen bei der differenzialdiagnostischen Abklärung weiterhin nicht adäquat abgebildet wird", kritisiert Benecke. "Diese Aufgabe allein den fachärztlichen Kolleg*innen zuzuordnen, ignoriert die fachlichen Kompetenzen der Psychotherapeut*innen, führt zu Doppeluntersuchungen und untergräbt die gebotene interprofessionelle Kooperation auf Augenhöhe. Hier sollte der G-BA dringend nachbessern."
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