Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 26. August 2025, die Abänderung der Verkehrsregeln Verordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), der Strassensignalisationsverordnung (SSV), der Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) und der Verordnung betreffend die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) genehmigt. Die Verordnungsänderungen dienen dem Nachvollzug von Rechtsanpassungen in der Schweiz sowie der Präzisierung einer Verordnungsänderung vom 10. Oktober 2024 (LGBl. 2024 Nr. 351).
Klarheit bei der Nutzung moderner Verkehrsmittel im Langsamverkehr
Neben den Angleichungen an das Schweizer Recht ging es bei den vorgenommenen Anpassungen darum, Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen und um die Möglichkeit, Fahrzeuge von Trottinett bis Lastenrad rechtssicher nutzen zu können. So können die Einsatzmöglichkeiten von E-Bikes als Familienfahrzeug und für den Güterverkehr bzw. Sachtransport weiter verbessert werden.
Um sich mit diesen Verkehrsmitteln gesetzeskonform fortbewegen zu können, ist es wichtig zu wissen, welchen Kategorien sie angehören. Folgende Kategorien gelten:
- Fahrräder: Das klassische Velo ohne Motor
- Leicht-Motorfahrräder: langsame E-Bikes bis 25 km/h, E-Trottinette bis 20 km/h, E-Roller bis 25 km/h und E-Cargobikes bis 250 kg
- Schnelle Motorfahrräder: schnelle E-Bikes bis 45 km/h und klassische Motorfahrräder (Mofas) bis 30 km/h
- Schwere Elektro-Motorfahrräder: E-Cargobikes bis 450 kg
Neu hinzugekommen ist die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder. Diese Fahrzeuge dürfen ein Gesamtgewicht von maximal 450 kg aufweisen. Bisher waren solche Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen. Die hauptsächlich für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Elektro-Rikschas bleiben als eigene Kleinmotorradkategorie bestehen.
Erweiterte Bedeutung der Signale "Fahrrad" und "Motorfahrrad"
Das Signal "Fahrrad" gilt für Fahrräder und neu für alle Unterkategorien von Motorfahrrädern (schnelle und langsame E-Bikes, E-Trottinette bis max. 20 km/h etc.).
Das Signal "Motorfahrrad" umfasst wie bislang "schnelle Motorfahrräder", also schnelle E-Bikes und benzinbetriebene Mofas sowie die neu geschaffene Kategorie "schwere Elektro-Motorfahrräder".
Verkehrsflächen, die mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder signalisiert sind, dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht befahren werden - neu auch nicht mit abgestelltem Motor. Die schnellen und die schweren Motorfahrräder sind grundsätzlich verpflichtet, die Radwege zu benutzen. Die verantwortlichen Behörden haben künftig die Möglichkeit, diese - um lokalen Begebenheiten gerecht zu werden - von dieser Pflicht auszunehmen. Die Regierung hat zudem die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um spezifische Parkfelder für Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger schaffen zu können.
Mindestalter betreffend den berufsmässigen Transport
Das Mindestalter für den Erwerb eines Fahrausweises der Kategorie C (Lastwagen) beträgt derzeit grundsätzlich 21 Jahre und der Kategorie D (Busse) 24 Jahre. Dies wurde aufgrund der Umsetzung von EWR-Recht im liechtensteinischen Recht festgelegt. Somit gibt es hier gegenwärtig eine Diskrepanz zum schweizerischen Recht, welches dafür ein Mindestalter von 18 bzw. 21 Jahren vorgibt.
Das EWR-Recht lässt aber zu, dass in Bezug auf die Führerausweise der Kategorien C und D betreffend den berufsmässigen Transport das Mindestalter für die Fahrerlaubnis mit 18 Jahren bzw. 21 Jahren festgelegt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Fähigkeitsausweis vorhanden ist. D.h. Personen, die einen CZV-Fähigkeitsausweis (Bescheinigung für Berufsfahrer) und einen gültigen Führerausweis besitzen, können die Kategorie C (Lastwagen) mit 18 Jahren und D (Busse) mit 21 Jahren lenken. Diese Ausnahme bzw. Erleichterung ist für das Transportgewerbe eine sehr wichtige Lösung. Die VZV und die CZV werden daher diesbezüglich geändert und somit dem schweizerischen Recht wieder angeglichen.
Die Abänderungen der Verordnungen sollen am 1. September 2025 in Kraft treten.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Bildung
Michael Ospelt, Generalsekretär
T +423 236 61 94
infrastruktur@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100934244
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 26. August 2025, die Abänderung der Verkehrsregeln Verordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), der Strassensignalisationsverordnung (SSV), der Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) und der Verordnung betreffend die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) genehmigt. Die Verordnungsänderungen dienen dem Nachvollzug von Rechtsanpassungen in der Schweiz sowie der Präzisierung einer Verordnungsänderung vom 10. Oktober 2024 (LGBl. 2024 Nr. 351).
Klarheit bei der Nutzung moderner Verkehrsmittel im Langsamverkehr
Neben den Angleichungen an das Schweizer Recht ging es bei den vorgenommenen Anpassungen darum, Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen und um die Möglichkeit, Fahrzeuge von Trottinett bis Lastenrad rechtssicher nutzen zu können. So können die Einsatzmöglichkeiten von E-Bikes als Familienfahrzeug und für den Güterverkehr bzw. Sachtransport weiter verbessert werden.
Um sich mit diesen Verkehrsmitteln gesetzeskonform fortbewegen zu können, ist es wichtig zu wissen, welchen Kategorien sie angehören. Folgende Kategorien gelten:
- Fahrräder: Das klassische Velo ohne Motor
- Leicht-Motorfahrräder: langsame E-Bikes bis 25 km/h, E-Trottinette bis 20 km/h, E-Roller bis 25 km/h und E-Cargobikes bis 250 kg
- Schnelle Motorfahrräder: schnelle E-Bikes bis 45 km/h und klassische Motorfahrräder (Mofas) bis 30 km/h
- Schwere Elektro-Motorfahrräder: E-Cargobikes bis 450 kg
Neu hinzugekommen ist die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder. Diese Fahrzeuge dürfen ein Gesamtgewicht von maximal 450 kg aufweisen. Bisher waren solche Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen. Die hauptsächlich für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Elektro-Rikschas bleiben als eigene Kleinmotorradkategorie bestehen.
Erweiterte Bedeutung der Signale "Fahrrad" und "Motorfahrrad"
Das Signal "Fahrrad" gilt für Fahrräder und neu für alle Unterkategorien von Motorfahrrädern (schnelle und langsame E-Bikes, E-Trottinette bis max. 20 km/h etc.).
Das Signal "Motorfahrrad" umfasst wie bislang "schnelle Motorfahrräder", also schnelle E-Bikes und benzinbetriebene Mofas sowie die neu geschaffene Kategorie "schwere Elektro-Motorfahrräder".
Verkehrsflächen, die mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder signalisiert sind, dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht befahren werden - neu auch nicht mit abgestelltem Motor. Die schnellen und die schweren Motorfahrräder sind grundsätzlich verpflichtet, die Radwege zu benutzen. Die verantwortlichen Behörden haben künftig die Möglichkeit, diese - um lokalen Begebenheiten gerecht zu werden - von dieser Pflicht auszunehmen. Die Regierung hat zudem die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um spezifische Parkfelder für Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger schaffen zu können.
Mindestalter betreffend den berufsmässigen Transport
Das Mindestalter für den Erwerb eines Fahrausweises der Kategorie C (Lastwagen) beträgt derzeit grundsätzlich 21 Jahre und der Kategorie D (Busse) 24 Jahre. Dies wurde aufgrund der Umsetzung von EWR-Recht im liechtensteinischen Recht festgelegt. Somit gibt es hier gegenwärtig eine Diskrepanz zum schweizerischen Recht, welches dafür ein Mindestalter von 18 bzw. 21 Jahren vorgibt.
Das EWR-Recht lässt aber zu, dass in Bezug auf die Führerausweise der Kategorien C und D betreffend den berufsmässigen Transport das Mindestalter für die Fahrerlaubnis mit 18 Jahren bzw. 21 Jahren festgelegt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Fähigkeitsausweis vorhanden ist. D.h. Personen, die einen CZV-Fähigkeitsausweis (Bescheinigung für Berufsfahrer) und einen gültigen Führerausweis besitzen, können die Kategorie C (Lastwagen) mit 18 Jahren und D (Busse) mit 21 Jahren lenken. Diese Ausnahme bzw. Erleichterung ist für das Transportgewerbe eine sehr wichtige Lösung. Die VZV und die CZV werden daher diesbezüglich geändert und somit dem schweizerischen Recht wieder angeglichen.
Die Abänderungen der Verordnungen sollen am 1. September 2025 in Kraft treten.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Bildung
Michael Ospelt, Generalsekretär
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