Nach einem Auffahrunfall und der Nutzung seiner GAP-Versicherung wollte ein Unfallgeschädigter vom Haftpflichtversicherer des Gegners auch die Kosten einer Kasko-Höherstufung ersetzt bekommen. Der BGH entschied jedoch: Ohne zusätzlichen unfallbedingten Schaden gibt es keinen Anspruch. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss nicht für Beiträge zahlen, die durch Höherstufung der Kaskoversicherung infolge der Nutzung einer GAP-Versicherung entstehen, sofern kein zusätzlicher unfallbedingter Schaden dargelegt ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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