Berlin (ots) -
Vor dem Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie mahnt der bevh die Bundesregierung, sicherzustellen, dass Marktplätze und ihre Bezahl-Tochtergesellschaften nicht als "Dritte" im Sinne des Gesetzes gelten. Grund hierfür ist eine unklare Rechtsbegriffsdefinition im ursprünglichen Richtlinientext. Demnach fallen Händler nur dann unter die Richtlinie, wenn ein sogenannter Dritter (z.B. PayPal oder Klarna) beim Bezahlen eingebunden wird. Offengelassen wurde, ob darunter auch die Marktplätze selbst und ihre Bezahl-Tochtergesellschaften fallen. Die Folge wäre der gläserne Kunde beim Kauf auf Rechnung, befürchtet Daniela Bleimaier, Leiterin Public Affairs Deutschland & Regionales:
"Mehr als die Hälfte aller Käufe im Internet findet auf Marktplätzen statt. Fielen die Anbieter und ihre Bezahlgesellschaften in die Definition des Dritten, müssten sie zukünftig jeden noch so kleinen Kauf auf Rechnung wie einen Kreditvertrag behandeln. Obwohl er zinslos und absolut sicher ist, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dann auch bei kleinen Online-Einkäufen ihr Einkommen offenlegen. Hinzu kommen neue Hinweispflichten der Händler, die den Bezahlvorgang unterbrechen. Die deutliche Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher hält es für unwahrscheinlich, dass sie dann nochmals per Kauf auf Rechnung bezahlen würde, wie unsere Marktforschung zeigt. Wir fordern daher, dass die Bundesregierung die Verbraucher nicht mit noch mehr Bevormundung und Kontrolle verunsichert."
Einem neuen Rechtsgutachten von Prof. Dr. Carsten Herresthal (Download) (https://bevh.org/fileadmin/content/04_politik/datenschutz_und_verbraucherpolitik/Herresthal_Gutachten_zu_Art_2_Abs_2_lit_h_RL_2023-2225-EU_-_2024-10-11.pdf) zufolge fällt die Konkretisierung des Richtlinienbegriffs des "Dritten" den Mitgliedstaaten zu. Die Bundesregierung muss nun sicherstellen, die Ausgliederung der Forderungsverwaltung und -durchsetzung durch einen Warenlieferanten in eine Tochtergesellschaft oder beherrschte Gesellschaft explizit von der Richtlinie ausnehmen.
Der bevh warnt die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie eindringlich davor, die Datensammelwut der EU zu unterstützen. Andernfalls würden viele Verbraucherinnen und Verbraucher zu risikoreicheren Bezahlarten wechseln: Beim Sockenkauf nicht die Hose runterlassen: Rechnungskauf darf nicht zur Datenkrake werden (https://bevh.org/detail/beim-sockenkauf-nicht-die-hose-runterlassen-rechnungskauf-darf-nicht-zur-datenkrake-zu-werden)
Pressekontakt:
Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)
Frank Düssler
Friedrichstraße 60 (Atrium)
10117 Berlin
Mobil: 0162 2525268
frank.duessler@bevh.org
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/52922/6109574
Vor dem Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie mahnt der bevh die Bundesregierung, sicherzustellen, dass Marktplätze und ihre Bezahl-Tochtergesellschaften nicht als "Dritte" im Sinne des Gesetzes gelten. Grund hierfür ist eine unklare Rechtsbegriffsdefinition im ursprünglichen Richtlinientext. Demnach fallen Händler nur dann unter die Richtlinie, wenn ein sogenannter Dritter (z.B. PayPal oder Klarna) beim Bezahlen eingebunden wird. Offengelassen wurde, ob darunter auch die Marktplätze selbst und ihre Bezahl-Tochtergesellschaften fallen. Die Folge wäre der gläserne Kunde beim Kauf auf Rechnung, befürchtet Daniela Bleimaier, Leiterin Public Affairs Deutschland & Regionales:
"Mehr als die Hälfte aller Käufe im Internet findet auf Marktplätzen statt. Fielen die Anbieter und ihre Bezahlgesellschaften in die Definition des Dritten, müssten sie zukünftig jeden noch so kleinen Kauf auf Rechnung wie einen Kreditvertrag behandeln. Obwohl er zinslos und absolut sicher ist, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dann auch bei kleinen Online-Einkäufen ihr Einkommen offenlegen. Hinzu kommen neue Hinweispflichten der Händler, die den Bezahlvorgang unterbrechen. Die deutliche Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher hält es für unwahrscheinlich, dass sie dann nochmals per Kauf auf Rechnung bezahlen würde, wie unsere Marktforschung zeigt. Wir fordern daher, dass die Bundesregierung die Verbraucher nicht mit noch mehr Bevormundung und Kontrolle verunsichert."
Einem neuen Rechtsgutachten von Prof. Dr. Carsten Herresthal (Download) (https://bevh.org/fileadmin/content/04_politik/datenschutz_und_verbraucherpolitik/Herresthal_Gutachten_zu_Art_2_Abs_2_lit_h_RL_2023-2225-EU_-_2024-10-11.pdf) zufolge fällt die Konkretisierung des Richtlinienbegriffs des "Dritten" den Mitgliedstaaten zu. Die Bundesregierung muss nun sicherstellen, die Ausgliederung der Forderungsverwaltung und -durchsetzung durch einen Warenlieferanten in eine Tochtergesellschaft oder beherrschte Gesellschaft explizit von der Richtlinie ausnehmen.
Der bevh warnt die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie eindringlich davor, die Datensammelwut der EU zu unterstützen. Andernfalls würden viele Verbraucherinnen und Verbraucher zu risikoreicheren Bezahlarten wechseln: Beim Sockenkauf nicht die Hose runterlassen: Rechnungskauf darf nicht zur Datenkrake werden (https://bevh.org/detail/beim-sockenkauf-nicht-die-hose-runterlassen-rechnungskauf-darf-nicht-zur-datenkrake-zu-werden)
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