Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 2. September 2025, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Geoinformationsgesetzes, des Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, des Gesetzes über die amtliche Vermessung, des Baugesetzes und des Gewässerschutzgesetzes verabschiedet.
Die Abänderung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) betrifft die gesetzliche Regelung der Themenbereiche Landesgeologie, geografische Namen, Landesvermessung und Leitungskataster. Abgeschafft werden soll in Umsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes die Gebührenpflicht für die Nutzung von sogenannten offenen Verwaltungsdaten.
Das Gesetz über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖEREBKG) soll geringfügig angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die künftige Nutzung des ÖREB-Katasters für die Durchführung von elektronischen Planauflagen sowie redaktionelle Änderungen und sprachliche Präzisierungen.
Die Änderungen im Gesetz über die amtliche Vermessung (VermG) betreffen die Einführung des neuen Datenmodells der amtlichen Vermessung (DMAV), welches in der Schweiz derzeit in einzelnen Pilotkantonen getestet und bis am 31. Dezember 2027 verpflichtend in allen Kantonen einzuführen ist. Weitere Anpassungen ermöglichen vollständig digitale Prozesse von der Planauflage bis zum Datenabgleich mit dem Grundbuch.
Da das ÖREB-Kataster auch für die digitale Planauflage genutzt werden soll, sind auch die entsprechenden Artikel des Baugesetzes betreffend die Verfahren des Zonenplans und der Bauordnung, der Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften sowie der Überbauungs- und Gestaltungspläne (sog. Planungsinstrumente) anzupassen.
Die Anpassung des GeoIG zieht ausserdem eine Anpassung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) nach sich, und zwar eine Meldepflicht für Bohrungen ausserhalb von Gewässerschutzbereichen, mit Ausnahme von horizontalen Bohrungen.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Bildung
Amt für Tiefbau und Geoinformation
Peter Jehle, Amtsstellenleitung
T +423 236 68 55
peter.jehle@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100934554
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 2. September 2025, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Geoinformationsgesetzes, des Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, des Gesetzes über die amtliche Vermessung, des Baugesetzes und des Gewässerschutzgesetzes verabschiedet.
Die Abänderung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) betrifft die gesetzliche Regelung der Themenbereiche Landesgeologie, geografische Namen, Landesvermessung und Leitungskataster. Abgeschafft werden soll in Umsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes die Gebührenpflicht für die Nutzung von sogenannten offenen Verwaltungsdaten.
Das Gesetz über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖEREBKG) soll geringfügig angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die künftige Nutzung des ÖREB-Katasters für die Durchführung von elektronischen Planauflagen sowie redaktionelle Änderungen und sprachliche Präzisierungen.
Die Änderungen im Gesetz über die amtliche Vermessung (VermG) betreffen die Einführung des neuen Datenmodells der amtlichen Vermessung (DMAV), welches in der Schweiz derzeit in einzelnen Pilotkantonen getestet und bis am 31. Dezember 2027 verpflichtend in allen Kantonen einzuführen ist. Weitere Anpassungen ermöglichen vollständig digitale Prozesse von der Planauflage bis zum Datenabgleich mit dem Grundbuch.
Da das ÖREB-Kataster auch für die digitale Planauflage genutzt werden soll, sind auch die entsprechenden Artikel des Baugesetzes betreffend die Verfahren des Zonenplans und der Bauordnung, der Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften sowie der Überbauungs- und Gestaltungspläne (sog. Planungsinstrumente) anzupassen.
Die Anpassung des GeoIG zieht ausserdem eine Anpassung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) nach sich, und zwar eine Meldepflicht für Bohrungen ausserhalb von Gewässerschutzbereichen, mit Ausnahme von horizontalen Bohrungen.
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