Bern (ots) -
Parteien: X. c. "Neue Zürcher Zeitung"
Themen: Wahrheitssuche / Trennung von Fakten und Kommentar
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Die "Neue Zürcher Zeitung" (NZZ) hat den Zürcher Verein Zentralwäscherei als "Plattform für Fundamentalisten und Terrorsympathisanten" bezeichnet - gemäss Praxis des Presserats ein schwerer Vorwurf. Dagegen ging eine Beschwerde des Vereins ein. Die "NZZ" hatte schon früher kritisch über den Verein berichtet. Beim besagten Artikel ist aber unklar, worauf sich der Vorwurf bezieht, weil die "NZZ" ihre früher publizierte, differenziertere Darstellung der Zentralwäscherei nicht berücksichtigt hat. Der Presserat hält in seinem Entscheid fest, dass die relevanten Fakten, die einen schweren Vorwurf belegen, im jeweiligen Beitrag selber - mindestens kurz und knapp - erwähnt werden müssen. Ein Link in der Online-Version des Artikels reicht als Faktenbeleg ebenfalls nicht aus, weil man nicht davon ausgehen kann, dass Onlineleser und -leserinnen den Link auch anklicken. Zudem müsste der relevanteste und aktuellste Beitrag zum Thema verlinkt werden. Der Presserat hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Zur Stellungnahme 28/2025 (https://presserat.ch/complaints/28_2025/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
Postfach
3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
media@presserat.ch
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100934577
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Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Die "Neue Zürcher Zeitung" (NZZ) hat den Zürcher Verein Zentralwäscherei als "Plattform für Fundamentalisten und Terrorsympathisanten" bezeichnet - gemäss Praxis des Presserats ein schwerer Vorwurf. Dagegen ging eine Beschwerde des Vereins ein. Die "NZZ" hatte schon früher kritisch über den Verein berichtet. Beim besagten Artikel ist aber unklar, worauf sich der Vorwurf bezieht, weil die "NZZ" ihre früher publizierte, differenziertere Darstellung der Zentralwäscherei nicht berücksichtigt hat. Der Presserat hält in seinem Entscheid fest, dass die relevanten Fakten, die einen schweren Vorwurf belegen, im jeweiligen Beitrag selber - mindestens kurz und knapp - erwähnt werden müssen. Ein Link in der Online-Version des Artikels reicht als Faktenbeleg ebenfalls nicht aus, weil man nicht davon ausgehen kann, dass Onlineleser und -leserinnen den Link auch anklicken. Zudem müsste der relevanteste und aktuellste Beitrag zum Thema verlinkt werden. Der Presserat hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
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