Bern (ots) -
Parteien: X. c. "CH Media"
Themen: Wahrheit / Quellenbearbeitung
Nichteintreten
Zusammenfassung
Die Zeitungen von CH Media veröffentlichten ein ausführliches Interview mit dem Klimaforscher Reto Knutti über Fragen von Extremwetterlagen, Klimaveränderung, darüber, ob hier Zusammenhänge bestünden und was sinnvollerweise vorzukehren sei. In einer Beschwerde wurde beanstandet, dass der Klimaforscher eine ganze Reihe von falschen oder unbelegten Behauptungen geäussert habe. Der Beschwerdeführer verlangte, dass diverse Passagen auf ihre Wissenschaftlichkeit überprüft und eventuell als Verstösse gegen die Wahrheitspflicht oder den Umgang mit Quellen zu rügen seien.
Der Presserat trat auf die Beschwerde nicht ein, insbesondere weil er wissenschaftliche Streitfragen weder beurteilen kann noch darf.
Der Rat nahm im Zusammenhang mit dem Thema "Interview" aber eine Klärung vor:
Das Interview lebt von der Abbildung pointierter persönlicher Standpunkte. Diese müssen möglich sein und bleiben. Der Presserat hält fest: "Die Abbildung verschiedener Meinungen, verschiedener Sichtweisen und verschiedener Interpretationen von Fakten ist notwendiger Teil der demokratischen Meinungsbildung. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene beziehungsweise offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der - ohnehin jederzeit erforderlichen - journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen."
Stellungnahme 27/2025 (https://presserat.ch/complaints/27_2025/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
Postfach
3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
media@presserat.ch
www.presserat.ch
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100934574
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Zusammenfassung
Die Zeitungen von CH Media veröffentlichten ein ausführliches Interview mit dem Klimaforscher Reto Knutti über Fragen von Extremwetterlagen, Klimaveränderung, darüber, ob hier Zusammenhänge bestünden und was sinnvollerweise vorzukehren sei. In einer Beschwerde wurde beanstandet, dass der Klimaforscher eine ganze Reihe von falschen oder unbelegten Behauptungen geäussert habe. Der Beschwerdeführer verlangte, dass diverse Passagen auf ihre Wissenschaftlichkeit überprüft und eventuell als Verstösse gegen die Wahrheitspflicht oder den Umgang mit Quellen zu rügen seien.
Der Presserat trat auf die Beschwerde nicht ein, insbesondere weil er wissenschaftliche Streitfragen weder beurteilen kann noch darf.
Der Rat nahm im Zusammenhang mit dem Thema "Interview" aber eine Klärung vor:
Das Interview lebt von der Abbildung pointierter persönlicher Standpunkte. Diese müssen möglich sein und bleiben. Der Presserat hält fest: "Die Abbildung verschiedener Meinungen, verschiedener Sichtweisen und verschiedener Interpretationen von Fakten ist notwendiger Teil der demokratischen Meinungsbildung. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene beziehungsweise offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der - ohnehin jederzeit erforderlichen - journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen."
Stellungnahme 27/2025 (https://presserat.ch/complaints/27_2025/)
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