Bern (ots) -
Parteien: X. c. "Der Landbote"
Themen: Nichteintreten / Anhörung bei schweren Vorwürfen
Nichteintreten
Zusammenfassung
Der Presserat ist auf eine Beschwerde aus formalen Gründen nicht eingetreten, er hält aber grundsätzlich fest, dass eine Einzelperson, gegen die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit schwere Vorwürfe erhoben werden, ein eigenes Recht hat, Stellung zu nehmen. Der Presserat hält fest:
- Journalisten und Journalistinnen müssen sich in einem derartigen Fall um eine Stellungnahme der direkt betroffenen Person bemühen, wohl wissend, dass dies in diversen Fällen vom Arbeitgeber nicht zugelassen wird.
- Wenn dem schliesslich so ist, wird man sich mit den Ausführungen der Firma oder der Amtsstelle beziehungsweise Medienstelle begnügen, mit dem Hinweis, dass die betroffene Person nicht selber Auskunft geben durfte oder wollte.
- Der wegleitende Entscheid 24/2005 besagt weiter, dass es im Ermessen einer Firma liege, wen sie zur Abgabe einer Stellungnahme anbiete. Dies gilt vor allem für Fälle, in welchen sich die Kritik primär auf die Firma, den Betrieb insgesamt bezieht und nicht auf eine spezifische Person.
- Es ist auch denkbar, dass die Stellungnahme einer beschuldigten Person über die Firma kommuniziert wird, insbesondere wenn die kritisierte Person dies selber wünscht.
Stellungnahme 26/2025 (https://presserat.ch/complaints/26_2025/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
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Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
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3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
media@presserat.ch
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100934571
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Nichteintreten
Zusammenfassung
Der Presserat ist auf eine Beschwerde aus formalen Gründen nicht eingetreten, er hält aber grundsätzlich fest, dass eine Einzelperson, gegen die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit schwere Vorwürfe erhoben werden, ein eigenes Recht hat, Stellung zu nehmen. Der Presserat hält fest:
- Journalisten und Journalistinnen müssen sich in einem derartigen Fall um eine Stellungnahme der direkt betroffenen Person bemühen, wohl wissend, dass dies in diversen Fällen vom Arbeitgeber nicht zugelassen wird.
- Wenn dem schliesslich so ist, wird man sich mit den Ausführungen der Firma oder der Amtsstelle beziehungsweise Medienstelle begnügen, mit dem Hinweis, dass die betroffene Person nicht selber Auskunft geben durfte oder wollte.
- Der wegleitende Entscheid 24/2005 besagt weiter, dass es im Ermessen einer Firma liege, wen sie zur Abgabe einer Stellungnahme anbiete. Dies gilt vor allem für Fälle, in welchen sich die Kritik primär auf die Firma, den Betrieb insgesamt bezieht und nicht auf eine spezifische Person.
- Es ist auch denkbar, dass die Stellungnahme einer beschuldigten Person über die Firma kommuniziert wird, insbesondere wenn die kritisierte Person dies selber wünscht.
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