Wenn Versicherer BU-Leistungen einstellen, gelten strenge Anforderungen. Das OLG Saarbrücken entschied im Mai 2025, dass eine bloße Verweisung auf eine neue Tätigkeit nicht genügt. Es braucht eine nachvollziehbare Begründung, sonst bleibt die Leistungspflicht bestehen. Wenn ein Versicherer die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einstellt, muss er diese Einstellung wirksam erklären. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Versicherer. Dies zeigt unter anderem ein ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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