Ein vermietender Wohnungseigentümer haftet, wenn sein Mieter bauliche Eingriffe am Gemeinschaftseigentum ohne vorherige Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft vornimmt und er diese entweder zulässt, nicht verhindert oder unterlässt, rechtzeitig gegenzusteuern. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind nur zulässig, wenn sie durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet wurden. Andernfalls droht die Pflicht, diese Änderungen wieder rückgängig zu machen. Das gilt ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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