Im Streit um Betriebskosten hat das Amtsgericht Hanau klargestellt: Der einmal gewählte Verteilungsschlüssel im Mietvertrag bleibt verbindlich. Einseitige Änderungen durch den Vermieter sind unzulässig. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Ausnahme gelten. Das Amtsgericht (AG) Hanau hat kürzlich entschieden, dass ein Vermieter den im Mietvertrag festgelegten Umlageschlüssel für Betriebskosten grundsätzlich nicht ändern darf. Eine Anpassung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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