Nach einem Schockanruf übergab eine 77-Jährige 50.000 Euro an einen Boten. Das Geld war verloren. Ihren Versuch, den Betrugsverlust als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, wies das Finanzgericht Münster aus verschiedenen Gründen ab. Das Finanzgericht (FG) Münster hat kürzlich entschieden, dass Verluste durch Trickbetrug, bei dem Täter telefonisch eine Notlage eines Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Den vollständigen Artikel lesen ...
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