Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Versicherten beim Widerruf oder Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. In einem wegweisenden Urteil (IV ZR 368/21) haben die obersten Richter entschieden, dass eine Kündigung oder eine Beitragsfreistellung der Police kein Ausschlussgrund für eine Rückabwicklung ist. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Kunde bei Vertragsabschluss nicht ausreichend über sein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht belehrt wurde oder dass die allgemeinen Verbraucherinformationen ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2025 Roland Klaus