Eine Kopie eines Testaments kann nicht automatisch das Erbrecht begründen. Das Pfälzische Oberlandesgericht bestätigte, dass nur das Original zählt. Kopien sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen die Wirksamkeit des Originals überzeugend nachweisen. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat klargestellt, dass eine Kopie eines Testaments nicht als gültige letztwillige Verfügung anerkannt werden kann, solange Zweifel an der Wirksamkeit des Originaldokuments bestehen. Den vollständigen Artikel lesen ...
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