Das Landgericht München hat entschieden, dass ein bloßer Hinweis im Werbeschreiben nicht genügt, um wirksam auf eine Beratung beim Abschluss einer Versicherung zu verzichten. Erforderlich ist eine gesonderte Erklärung der Verbraucher, etwa per Unterschrift. Das Landgericht (LG) München hatte sich mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu befassen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher beim Abschluss eines Versicherungsvertrags wirksam auf eine ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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