Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Madsack Mediengruppe, Hannover, freigegeben, wesentliche Teile der Nordwest Mediengruppe, Oldenburg, zu erwerben.
Madsack verlegt regionale und lokale Tageszeitungen. Im Südosten Niedersachsens erscheinen insbesondere die Titel "Hannoversche Allgemeine" und "Neue Presse". Die Nordwest Mediengruppe verlegt insbesondere die "Nordwest-Zeitung", den "Anzeiger für das Harlingerland" und die "Emder Zeitung" in Teilen West-Niedersachsens. Daneben sind die Beteiligten in weiteren Geschäftsbereichen wie etwa Anzeigenblättern, Online-Portalen sowie Brief- und Pakettransport tätig.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Das Vorhaben ist aus wettbewerblicher Sicht unbedenklich. Die Verbreitungsgebiete der Zeitungen der Madsack Mediengruppe und der Nordwest Mediengruppe überlappen sich nicht, sodass nicht von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist."
Bei Fusionen von Zeitungsverlagen untersucht das Bundeskartellamt regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten. Es kann Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob durch die Fusion der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert würde. Dabei zieht das Bundeskartellamt die Auswahlmöglichkeiten der Leser als Kriterium heran, auch wenn die Meinungsvielfalt als solche kein eigener kartellrechtlicher Bewertungsmaßstab sein kann.
Madsack verlegt regionale und lokale Tageszeitungen. Im Südosten Niedersachsens erscheinen insbesondere die Titel "Hannoversche Allgemeine" und "Neue Presse". Die Nordwest Mediengruppe verlegt insbesondere die "Nordwest-Zeitung", den "Anzeiger für das Harlingerland" und die "Emder Zeitung" in Teilen West-Niedersachsens. Daneben sind die Beteiligten in weiteren Geschäftsbereichen wie etwa Anzeigenblättern, Online-Portalen sowie Brief- und Pakettransport tätig.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Das Vorhaben ist aus wettbewerblicher Sicht unbedenklich. Die Verbreitungsgebiete der Zeitungen der Madsack Mediengruppe und der Nordwest Mediengruppe überlappen sich nicht, sodass nicht von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist."
Bei Fusionen von Zeitungsverlagen untersucht das Bundeskartellamt regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten. Es kann Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob durch die Fusion der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert würde. Dabei zieht das Bundeskartellamt die Auswahlmöglichkeiten der Leser als Kriterium heran, auch wenn die Meinungsvielfalt als solche kein eigener kartellrechtlicher Bewertungsmaßstab sein kann.
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