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PTA-News: KWA Contracting AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-News: KWA Contracting AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

KWA Contracting AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Stuttgart (pta000/29.10.2025/15:45 UTC+1)

KWA Contracting AG, Stuttgart

Wertpapier-Kennnummer 783 087

Der Vorstand beruft hiermit eine

Außerordentliche Hauptversammlung der KWA Contracting AG ein

am

Dienstag, 16. Dezember, um 10:30 Uhr

in den Räumlichkeiten des

Evangelischen Bildungszentrums Hospitalhof Stuttgart Büchsenstraße 33 70174 Stuttgart - Raum "Salon" -

Tagesordnung

TOP 0     Begrüßung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden 
TOP 1     Ergänzender Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats seit der Ordentlichen Hauptversammlung vom 
       29.07.2025 
       Feststellung der Nichtinanspruchnahme des genehmigten Kapitals IV aus der aktuellen Satzung der KWA 
       Contracting AG 
 
       Die aktuell gültige Satzung der KWA Contracting AG vom 05.09.2016 regelt in -- 4 Abs. 3, 1. Abschnitt 
       Folgendes: 
 
TOP 2     Der Vorstand ist für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Eintragung der Satzungsänderung über die 
       Schaffung dieses Genehmigten Kapitals im Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 324.950 neuen, auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag 
       von EUR 10,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 3.249.500,00 EUR 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital IV). 
 
       Es wird festgestellt, dass das Genehmigte Kapital IV nicht in Anspruch genommen wurde. Es wird mit 
       Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
       Beschlussfassung zur Änderung der Satzung der KWA Contracting AG zur Schaffung von genehmigtem Kapital V 
       in Höhe von 3.249.500,00 EUR 
 
       Die Schaffung von neuem Genehmigten Kapital bedingt die Aktualisierung der Satzung der KWA Contracting AG 
       gemäß -- 202 AktG, die wir gerne nachfolgend erläutern: 
 
       Bisheriger Wortlaut der Satzung der KWA Contracting AG vom 05.09.2016, Kapitel II, -- 4: 
 
       II. Grundkapital und Aktien 
 
       -- 4 
       Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 
 
       (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
       6.499.010,00 EUR 
       (in Worten: sechs Millionen vierhundertneunundneunzigtausendzehn Euro). 
 
       Es ist eingeteilt in 649.901 Namensaktien im anteiligen Nennbetrag von je 10,00 EUR. 
 
       (2) Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine 
       Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder den Namen lauten sollen, so lauten diese auf 
       den Namen. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von -- 60 Abs. 2 
       des Aktiengesetzes bestimmt werden. 
 
       (3) Der Vorstand ist für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Eintragung der Satzungsänderung über die 
       Schaffung dieses Genehmigten Kapitals im Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 324.950 neuen, auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag 
       von EUR 10,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 3.249.500,00 EUR 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital IV). 
 
       Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich 
       von freien Spitzenbeträgen erforderlich ist. 
TOP 3 
       Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
       von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
       Vermögensgegenstände (einschl. Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
       verbundener Unternehmen). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und den Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen. 
 
       Werden nicht alle im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien von den Bezugsberechtigten 
       gezeichnet, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, die nicht gezeichneten Aktien 
       den Mitarbeitern zur Zeichnung zu den gleichen Bedingungen wie den Bezugsberechtigten anzubieten. Werden 
       hierbei nicht sämtliche Aktien gezeichnet, ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       die nicht gezeichneten Aktien den Aktionären zur Zeichnung anzubieten. Der Vorstand ist hierbei 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
       Werden auch dabei nicht sämtliche zur Zeichnung zur Verfügung stehende Aktien gezeichnet, ist der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, diese Aktien Dritten zur Zeichnung anzubieten. Der 
       Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen. 
 
       (4) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt 
       der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien 
       und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach 
       den Regeln einer Börse, an der die Aktie zugelassen werden soll oder ist, erforderlich ist. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszugeben, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere 
       Aktien (Sammelaktien) verkörpern. 
 
       (5) Die Namensaktien der Gesellschaft werden in ein Aktienregister eingetragen. Dieses wird bei der 
       Gesellschaft oder einem entsprechend beauftragten Dritten, nach Maßgabe des Aktiengesetzes, der 
       datenschutzrechtlichen Bestimmung und der Satzung geführt. Der Aktionär kann seinen Datenbestand bei der 
       registerführenden Stelle einsehen, schriftlich einen Auszug der über ihn geführten Daten anfordern oder, 
       sobald die technischen Voraussetzungen hierzu geschaffen sind, unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel 
       zur Informationsübermittlung Einsicht in seine Aktienregisterdaten nehmen, wobei der Vorstand geeignete 
       Maßnahmen zur Identifizierung des Einsichtbegehrenden zu treffen hat, die eine Einsichtnahme durch 
       Nichtberechtigte verhindern soll. 
 
       Konkret sollen nachfolgende Änderungen beschlossen werden: 
Bisheriger Wortlaut                            Neuer Wortlaut 
Satzung -- 4, Absatz 3                           Satzung -- 4, Absatz 3 
Genehmigtes Kapital IV                           Genehmigtes Kapital V 
                                      Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist   einzuräumen 
jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom *). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich von  der Zustimmung des Aufsichtsrats das 
freien Spitzenbeträgen erforderlich ist.                  Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
                                      *2) 
       *) "Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen." bedeutet, dass grundsätzlich die Aktionäre das 
       Recht haben, bei einer Kapitalerhöhung (z. B. bei der Ausgabe neuer Aktien) zusätzlich zu den bislang 
       gehaltenen Anteilen weitere Anteile zu erwerben. Sie können neue Aktien zum gleichen Preis erwerben, um 
       ihre Proportionalität im Unternehmen zu wahren. Das Bezugsrecht sorgt dafür, dass bestehende Aktionäre 
       nicht durch die Ausgabe neuer Aktien benachteiligt werden. 
 
       *2) "Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen." Hier wird dem Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat die Befugnis erteilt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
       bedeutet, dass neue Aktien nicht den bestehenden Aktionären angeboten werden, sondern an andere 
       Investoren oder Drittparteien, die nicht Anteilseigner sind. 
       Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt sind, 
 
       -- den Bezugsberechtigten 
 
       -- dann den Mitarbeitern 
 
       -- dann den Aktionären 
 
       -- dann Dritten 
 
       Aktien zur Zeichnung anzubieten. 
 
       Beschlussvorschlag: 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bereits in der Satzung festgelegte Genehmigte Kapital in Höhe 
       von 3.249.500,00 EUR durch die aktualisierte Anmeldung im Handelsregister für die Dauer von 5 Jahren zu 
       erneuern und die dadurch notwendige Satzungsänderung wie folgt vorzunehmen: 
 
       -- "Genehmigtes Kapital IV" wird durch 
       "Genehmigtes Kapital V" ersetzt. 
 
       -- "Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit der 
       Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies zum 
       Ausgleich von freien Spitzenbeträgen erforderlich ist." wird ersetzt durch 
       Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit der 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
       Der Vorstand und Aufsichtsrat werden im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur 
       Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Sie werden dies 
       nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
       und damit ihrer Aktionäre liegt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn aus Gründen der 
       Stärkung der Eigenkapitalbasis strategische Partnerschaften zur Geschäftsausweitung eingegangen werden 
       sollen. Der Vorstand wird auf der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals berichten. 
 
       Sonstiges 
 
       Teilnahmevoraussetzungen und Stimmrecht 
 
       Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß -- 13 Absatz 1 der 
       Satzung der Gesellschaft die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 10.12.2025 (letzter Anmeldetag), bei der Gesellschaft 
 
       KWA Contracting AG 
       Herzogstraße 6 A 
       70176 Stuttgart 
 
       E-Mail: info@kwa-ag.de 
 
       mindestens in Textform (-- 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und die am Tag 
       der Anmeldung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 
 
       Umschreibungen im Aktienregister finden in den letzten sieben Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt. 
 
       Die Hauptversammlung ist gemäß -- 12 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft beschlussfähig, wenn mehr als 
       die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Wir bitten Sie deshalb sehr herzlich um Ihre Teilnahme. 
 
       Stimmrechtsvertretung 
 
       Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen von ihnen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen. 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis zur Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu 
       den Ausnahmen bei Stimmrechtsvertretern siehe -- 135 AktG). Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung ist 
       eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs notwendig. Die Vollmacht und ihr Widerruf können in Textform 
       an die Gesellschaft an folgende Adresse gesandt werden: 
 
       KWA Contracting AG 
       Herzogstraße 6 A 
       70176 Stuttgart 
 
TOP 4     E-Mail: info@kwa-ag.de 
 
       Alternativ zur Übersendung von Vollmacht und Widerruf bzw. Nachweis der Vollmacht an die genannte Adresse 
       der Gesellschaft können diese zum Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tage der Hauptversammlung 
       vorgelegt werden. 
 
       Für Vollmachten an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes in -- 135 AktG 
       genanntes Institut oder eine dort genannte Person gilt -- 135 AktG, wonach es in diesem Falle genügt, 
       wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung nachprüfbar festhält. Das Textformerfordernis gilt 
       insoweit nicht. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen. 
 
       Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit an, von der 
       Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und anzuweisen. Soweit von der Gesellschaft 
       benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Einzelweisungen für die 
       Ausübung der Stimmrechte zu den Tagesordnungspunkten erteilt werden. Ohne Weisungen ist die Vollmacht an 
       die von der Gesellschaft benannten Vertreter ungültig. 
 
       Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Weisungsvollmachten müssen 
       spätestens am zweiten Werktag vor dem Tag der Hauptversammlung an der vorgenannten Adresse zugegangen 
       sein, wenn die Bevollmächtigung über ein elektronisches Medium erfolgt. Erfolgt die Weisungserteilung auf 
       andere Weise, muss diese der Gesellschaft spätestens drei Werktage vor dem Tag der Hauptversammlung 
       zugegangen sein. 
 
       Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach -- 126 Abs.1; -- 127 AktG 
 
       Eventuelle Gegenanträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind zu richten 
       an: 
 
       KWA Contracting AG 
       Herzogstraße 6 A 
       70176 Stuttgart 
 
       E-Mail: info@kwa-ag.de 
 
       Wir werden rechtzeitig gestellte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle 
       Stellungnahmen der Verwaltung hierzu unverzüglich nach ihrem Eingang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
       und zusätzlich auch auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.kwa-ag.de) zugänglich machen; -- 
       126 Absatz 2 AktG bleibt unberührt. 

Stuttgart, den 27.10.2025

KWA Contracting AG

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:      KWA Contracting AG 
           Herzogstraße 6 A 
           70176 Stuttgart 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   KWA Contracting AG 
E-Mail:        info@kwa-ag.de 
Website:       www.kwa-ag.de 
ISIN(s):       - (Sonstige) 
Börse(n):       - 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1761749100187 ]

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(END) Dow Jones Newswires

October 29, 2025 10:45 ET (14:45 GMT)

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