Pflegebedürftigkeit kann teuer werden, eine private Pflegezusatzversicherung kann also sinnvoll sein. Steuerlich bringt das aber kaum Vorteile: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür anfallende Beiträge nicht als Sonderausgaben absetzbar sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.07.2025 entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, solche Beiträge ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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