Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. November 2025 die Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Verfassung, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie weiterer Gesetze (Optimierung Trustrecht) aufgeworfenen Fragen verabschiedet. Mit der Vorlage sollen insbesondere eine wirksame und lückenlose Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Treuhänders bei Treuhänderschaften (Trusts) sichergestellt und mögliche Kontrolldefizite ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass für jede privatnützige Treuhänderschaft zwingend mindestens ein sogenannter Informationsberechtigter zu bestimmen ist, der von Gesetzes wegen über umfassende Informations- und Auskunftsrechte verfügt. Um der privatautonomen Gestaltung des Treugebers weiterhin den Vorzug zu geben, soll es der Entscheidung des Treugebers überlassen werden, wem diese Rechte eingeräumt werden.
Zudem sollen neu auch dem Treugeber und dem Informationsberechtigten Antragsbefugnis und Parteistellung im gerichtlichen Aufsichtsverfahren zukommen. Weitere Beteiligte, wie insbesondere Begünstigte, denen nicht die Stellung des Informationsberechtigten zukommt, sollen wie bisher ein Anzeigerecht haben.
Des Weiteren sollen gemeinnützige Treuhänderschaften künftig analog zu den gemeinnützigen Stiftungen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen, weshalb deren Name in Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde geändert wird. Dieser Behörde soll von Gesetzes wegen die Stellung des Informationsberechtigten samt den hiermit verbundenen Rechten zukommen.
Der Landtag hat die Vorlage am 13. Juni 2025 in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten sowie einhellig. Die nun vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, wie insbesondere zum neuen Konzept der Trust Governance durch die Einführung eines Informationsberechtigten sowie zur Schaffung eines Trustgerichts.
Im Ergebnis wird zur Verbesserung der Trust Governance an der Einführung eines Informationsberechtigten festgehalten, wobei gewisse Modifikationen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Bestellung des Informationsberechtigten sowie die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten vorgenommen wurden.
Des Weiteren hat sich die Regierung mit den in erster Lesung geäusserten kritischen Voten der Abgeordneten zur geplanten Schaffung eines Trustgerichts vertieft auseinandergesetzt. Nach erneuter Prüfung kommt die Regierung zum Schluss, dass derzeit von der Schaffung eines Trustgerichts abgesehen werden soll.
Die Stellungnahme wird vom Landtag voraussichtlich im Dezember 2025 behandelt.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Generalsekretär
Michael Winkler
T +423 236 60 94
justiz@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100936386
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. November 2025 die Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Verfassung, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie weiterer Gesetze (Optimierung Trustrecht) aufgeworfenen Fragen verabschiedet. Mit der Vorlage sollen insbesondere eine wirksame und lückenlose Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Treuhänders bei Treuhänderschaften (Trusts) sichergestellt und mögliche Kontrolldefizite ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass für jede privatnützige Treuhänderschaft zwingend mindestens ein sogenannter Informationsberechtigter zu bestimmen ist, der von Gesetzes wegen über umfassende Informations- und Auskunftsrechte verfügt. Um der privatautonomen Gestaltung des Treugebers weiterhin den Vorzug zu geben, soll es der Entscheidung des Treugebers überlassen werden, wem diese Rechte eingeräumt werden.
Zudem sollen neu auch dem Treugeber und dem Informationsberechtigten Antragsbefugnis und Parteistellung im gerichtlichen Aufsichtsverfahren zukommen. Weitere Beteiligte, wie insbesondere Begünstigte, denen nicht die Stellung des Informationsberechtigten zukommt, sollen wie bisher ein Anzeigerecht haben.
Des Weiteren sollen gemeinnützige Treuhänderschaften künftig analog zu den gemeinnützigen Stiftungen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen, weshalb deren Name in Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde geändert wird. Dieser Behörde soll von Gesetzes wegen die Stellung des Informationsberechtigten samt den hiermit verbundenen Rechten zukommen.
Der Landtag hat die Vorlage am 13. Juni 2025 in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten sowie einhellig. Die nun vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, wie insbesondere zum neuen Konzept der Trust Governance durch die Einführung eines Informationsberechtigten sowie zur Schaffung eines Trustgerichts.
Im Ergebnis wird zur Verbesserung der Trust Governance an der Einführung eines Informationsberechtigten festgehalten, wobei gewisse Modifikationen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Bestellung des Informationsberechtigten sowie die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten vorgenommen wurden.
Des Weiteren hat sich die Regierung mit den in erster Lesung geäusserten kritischen Voten der Abgeordneten zur geplanten Schaffung eines Trustgerichts vertieft auseinandergesetzt. Nach erneuter Prüfung kommt die Regierung zum Schluss, dass derzeit von der Schaffung eines Trustgerichts abgesehen werden soll.
Die Stellungnahme wird vom Landtag voraussichtlich im Dezember 2025 behandelt.
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