Vaduz (ots) -
Seit dem 1. Juli 2025 gilt in der Schweiz ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung gefälschter Waren, insbesondere von Kleinsendungen. Hintergrund ist die starke Zunahme von Produktfälschungen im Online-Handel, die für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bisher einen hohen administrativen Aufwand bedeuteten. Neu wird der Rechteinhaber nur noch informiert, wenn sich die Empfängerin oder der Empfänger ausdrücklich gegen die Vernichtung der beanstandeten Ware wehrt. Erfolgt kein Widerspruch, wird die Ware automatisch vernichtet. Dieses vereinfachte Verfahren entlastet die Zollbehörde und stärkt die eigentliche Kontrolltätigkeit.
Für Liechtenstein ergibt sich daraus Handlungsbedarf. Auf Basis der bestehenden Vereinbarung mit der Schweiz über die zollrechtliche Hilfeleistung unterstützt das BAZG das Amt für Volkswirtschaft (AVW) bei der Durchsetzung der liechtensteinischen Immaterialgüterrechte. Damit die Schweiz im Auftrag Liechtensteins das neue vereinfachte Verfahren anwenden kann, müssen die gesetzlichen Grundlagen beider Staaten aufeinander abgestimmt werden. Im Zuge dessen hat die Regierung in ihrer Sitzung vom Dienstag, 4. November 2025, den Bericht und Antrag betreffend Abänderung des Urheberrechtsgesetzes, des Topographiengesetzes, des Markenschutzgesetzes und des Designgesetzes verabschiedet.
Die geplante Anpassung des liechtensteinischen Rechts ist notwendig, um eine wirksame Bekämpfung von Produktfälschungen sicherzustellen und die Zusammenarbeit mit der Schweiz zu gewährleisten.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Website (www.rk.llv.li) bezogen werden.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport
Amt für Volkswirtschaft
Katja Gey, Amtsleiterin
T +423 236 68 71
katja.gey@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100936400
Seit dem 1. Juli 2025 gilt in der Schweiz ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung gefälschter Waren, insbesondere von Kleinsendungen. Hintergrund ist die starke Zunahme von Produktfälschungen im Online-Handel, die für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bisher einen hohen administrativen Aufwand bedeuteten. Neu wird der Rechteinhaber nur noch informiert, wenn sich die Empfängerin oder der Empfänger ausdrücklich gegen die Vernichtung der beanstandeten Ware wehrt. Erfolgt kein Widerspruch, wird die Ware automatisch vernichtet. Dieses vereinfachte Verfahren entlastet die Zollbehörde und stärkt die eigentliche Kontrolltätigkeit.
Für Liechtenstein ergibt sich daraus Handlungsbedarf. Auf Basis der bestehenden Vereinbarung mit der Schweiz über die zollrechtliche Hilfeleistung unterstützt das BAZG das Amt für Volkswirtschaft (AVW) bei der Durchsetzung der liechtensteinischen Immaterialgüterrechte. Damit die Schweiz im Auftrag Liechtensteins das neue vereinfachte Verfahren anwenden kann, müssen die gesetzlichen Grundlagen beider Staaten aufeinander abgestimmt werden. Im Zuge dessen hat die Regierung in ihrer Sitzung vom Dienstag, 4. November 2025, den Bericht und Antrag betreffend Abänderung des Urheberrechtsgesetzes, des Topographiengesetzes, des Markenschutzgesetzes und des Designgesetzes verabschiedet.
Die geplante Anpassung des liechtensteinischen Rechts ist notwendig, um eine wirksame Bekämpfung von Produktfälschungen sicherzustellen und die Zusammenarbeit mit der Schweiz zu gewährleisten.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Website (www.rk.llv.li) bezogen werden.
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