KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich am Donnerstag (10.00 Uhr) mit der Frage, wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Informationen über Zahlungsstörungen speichern dürfen. Der Kläger in dem Verfahren hatte mehrere Rechnungen zu spät bezahlt. Die Schufa speicherte diese Informationen noch einige Jahre, nachdem sie abbezahlt waren - und stufte sein Kreditrisiko auf dieser Grundlage als "sehr kritisch" ein.
Ob und wie lange Auskunfteien Daten über bereits erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde. Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Kein berechtigtes Interesse an den Daten?
Der Kläger meint, bereits ausgeglichene Forderungen weiter zu speichern, verstoße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Oberlandesgericht Köln gab ihm im April recht und verurteilte die Schufa zur Zahlung von 500 Euro Schadenersatz. Mit dem Erfüllen der Forderungen sei das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs an den Daten entfallen.
Die Schufa wandte sich gegen das Urteil nach Karlsruhe, sodass der Fall beim höchsten deutschen Zivilgericht landete. Die Auskunftei kritisiert, dass Unternehmen ohne die Daten zu früheren Zahlungsproblemen nicht mehr so präzise das Risiko von zukünftigen Zahlungsausfällen einschätzen könnten. Ob am Donnerstag schon ein Urteil fällt, ist unklar. (Az. I ZR 97/25)/jml/DP/zb