Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. November 2025 die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beschlossen.
Hintergrund ist die Einführung einer Beitragspflicht von 0.2 % für Arbeitnehmer zur Familienausgleichskasse (FAK) ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Gesetzes über das Familienzulagen- und Elterngeld (FZEG). In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV angepasst.
Gemäss Artikel 8 AHVV zählen vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge wie etwa Beiträge zur AHV, Pensionskasse oder Krankenversicherung zum massgebenden Lohn und sind somit AHV beitragspflichtig. Da bisher keine Arbeitnehmerbeiträge an die FAK bestanden, war deren explizite Nennung in der AHVV nicht vorgesehen.
Mit der nun vorgenommenen Ergänzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o AHVV wird klargestellt, dass auch die Übernahme von FAK Beiträgen durch den Arbeitgeber künftig als massgebender Lohn gilt und der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Damit wird eine einheitliche und rechtskonforme Behandlung aller übernommenen Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler
Generalsekretär
T +423 236 60 94
michael.winkler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100936433
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Hintergrund ist die Einführung einer Beitragspflicht von 0.2 % für Arbeitnehmer zur Familienausgleichskasse (FAK) ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Gesetzes über das Familienzulagen- und Elterngeld (FZEG). In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV angepasst.
Gemäss Artikel 8 AHVV zählen vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge wie etwa Beiträge zur AHV, Pensionskasse oder Krankenversicherung zum massgebenden Lohn und sind somit AHV beitragspflichtig. Da bisher keine Arbeitnehmerbeiträge an die FAK bestanden, war deren explizite Nennung in der AHVV nicht vorgesehen.
Mit der nun vorgenommenen Ergänzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o AHVV wird klargestellt, dass auch die Übernahme von FAK Beiträgen durch den Arbeitgeber künftig als massgebender Lohn gilt und der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Damit wird eine einheitliche und rechtskonforme Behandlung aller übernommenen Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt.
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