Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. November 2025 die Abänderung der Sozialhilfeverordnung (SHV) verabschiedet.
Im Rahmen der Abänderung der Sozialhilfeverordnung (SHV) hat die Regierung insbesondere die Bestimmungen zur stationären Betreuung überarbeitet. Hintergrund dieser Anpassung sind höchstgerichtliche Entscheidungen, wonach bei langfristigen Aufenthalten in stationären Einrichtungen, die nicht gemäss Artikel 35 SHV von Land und Gemeinden subventioniert werden, die eigenen Mittel der betroffenen Personen nicht mehr vollumfänglich für sämtliche Kosten angerechnet werden dürfen.
Um dieser neuen Rechtslage Rechnung zu tragen, sieht die geänderte Verordnung in Artikel 25 Absatz 3 SHV vor, dass bei sämtlichen langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung künftig eigene Mittel in der Höhe des Tagsatzes angerechnet werden, wie er in einem Heim der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) zu leisten ist. Zusätzlich berücksichtigt werden dabei eine allfällige Hilflosenentschädigung sowie Beiträge der Krankenpflegeversicherung und anderer Sozialversicherungsträger.
Im Sinne des im Sozialhilferecht verankerten Subsidiaritätsprinzips wird künftig auch das Bestehen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung stärker berücksichtigt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine weitere Neuerung betrifft den Rentenvorbezug: Die Fristen für mögliche Kürzungen der Sozialhilfe bei einer Weigerung zum Rentenvorbezug werden verlängert. Damit soll Personen, die sich um eine berufliche Reintegration bemühen, mehr zeitlicher Spielraum für die Arbeitssuche eingeräumt werden. Zudem wird klar geregelt, unter welchen Bedingungen von einer Kürzung abgesehen werden kann.
Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen der Verordnung präzisiert. Dies betrifft unter anderem die Behandlung freiwilliger Zuwendungen Dritter, die Anrechenbarkeit von verwertbarem Vermögen sowie Ausnahmen bei der Anrechnung eigener Mittel.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler
Generalsekretär
T +423 236 60 94
michael.winkler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100936432
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. November 2025 die Abänderung der Sozialhilfeverordnung (SHV) verabschiedet.
Im Rahmen der Abänderung der Sozialhilfeverordnung (SHV) hat die Regierung insbesondere die Bestimmungen zur stationären Betreuung überarbeitet. Hintergrund dieser Anpassung sind höchstgerichtliche Entscheidungen, wonach bei langfristigen Aufenthalten in stationären Einrichtungen, die nicht gemäss Artikel 35 SHV von Land und Gemeinden subventioniert werden, die eigenen Mittel der betroffenen Personen nicht mehr vollumfänglich für sämtliche Kosten angerechnet werden dürfen.
Um dieser neuen Rechtslage Rechnung zu tragen, sieht die geänderte Verordnung in Artikel 25 Absatz 3 SHV vor, dass bei sämtlichen langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung künftig eigene Mittel in der Höhe des Tagsatzes angerechnet werden, wie er in einem Heim der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) zu leisten ist. Zusätzlich berücksichtigt werden dabei eine allfällige Hilflosenentschädigung sowie Beiträge der Krankenpflegeversicherung und anderer Sozialversicherungsträger.
Im Sinne des im Sozialhilferecht verankerten Subsidiaritätsprinzips wird künftig auch das Bestehen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung stärker berücksichtigt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine weitere Neuerung betrifft den Rentenvorbezug: Die Fristen für mögliche Kürzungen der Sozialhilfe bei einer Weigerung zum Rentenvorbezug werden verlängert. Damit soll Personen, die sich um eine berufliche Reintegration bemühen, mehr zeitlicher Spielraum für die Arbeitssuche eingeräumt werden. Zudem wird klar geregelt, unter welchen Bedingungen von einer Kürzung abgesehen werden kann.
Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen der Verordnung präzisiert. Dies betrifft unter anderem die Behandlung freiwilliger Zuwendungen Dritter, die Anrechenbarkeit von verwertbarem Vermögen sowie Ausnahmen bei der Anrechnung eigener Mittel.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
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