Betriebsrenten sollen nach §16 BetrAVG regelmäßig an die wirtschaftliche Lage angepasst werden. Eine volle Erhöhung ist jedoch nicht garantiert: Arbeitgeber dürfen Anpassungen unterlassen, wenn die Situation dies nicht zulässt. Derart urteilte auch kürzlich das Bundesarbeitsgericht. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht vor, dass Betriebsrenten regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen. § 16 Abs. 1 BetrAVG gibt den Arbeitgebern dabei einen gewissen Ermessensspielraum: ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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