Das Bundeskartellamt hat eine Entscheidung erlassen, mit der die Rethmann-Gruppe, zu der das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, verpflichtet wird, in konkreten Wirtschaftszweigen für einen Zeitraum von drei Jahren künftige Zusammenschlüsse vor Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Von der Verpflichtung umfasst sind Zusammenschlüsse im Bereich der Erfassung nicht-gefährlicher Haushaltsabfälle, d. h. des Einsammelns von Rest-, Bio- und Sperrmüll sowie Papier, Pappe und Kartonage (PPK) und gemischten Verpackungen und Glas sowie Zusammenschlüsse im Bereich der Aufbereitung von Hohlglas in entsprechenden Aufbereitungsanlagen, soweit es sich nicht um Bagatellfälle handelt und die Umsatzerlöse des Zielunternehmens in den betroffenen Wirtschaftszweigen mindestens 100.000 Euro betragen.
Mit dieser Entscheidung wendet das Bundeskartellamt erstmals eine im Jahre 2021 eingeführte und Ende 2023 nochmals angepasste Regelung an, wonach Unternehmen zur Anmeldung auch solcher Zusammenschlüsse verpflichtet werden können, die normalerweise nicht der Anmeldepflicht und damit einer Überprüfung hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Auswirkungen unterliegen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die allgemeinen gesetzlichen Umsatzschwellen für eine Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können dazu führen, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen einer wettbewerblichen Überprüfung entzogen ist. Auf den regional abzugrenzenden Entsorgungsmärkten kommt häufig kleineren Unternehmen mit geringeren Gesamtumsätzen dennoch eine wichtige Rolle für den Wettbewerb vor Ort zu. Die Rethmann-Gruppe ist bundesweit führend im Entsorgungsgeschäft. Mit unserer heutigen Entscheidung wollen wir sicherstellen, dass auch die Übernahme kleinerer Wettbewerber einer effektiven Kontrolle unterliegt."
Der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegen Zusammenschlüsse normalerweise erst ab einer bestimmten wirtschaftlichen Größenordnung, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit Hilfe von Mindestumsätzen definiert. Nach einer mehrmaligen Erhöhung dieser Schwellen ist gerade die Übernahme kleinerer Unternehmen nicht mehr anmeldepflichtig, da diese in vielen Fällen den Mindestumsatz von 17,5 Millionen Euro nicht erwirtschaften. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Möglichkeit geschaffen, Unternehmen zur Anmeldung auch solcher Übernahmen zu verpflichten (§32f Absatz 2 GWB). Wichtigste Voraussetzung für eine solche zunächst für drei Jahre geltende Verpflichtung ist, dass das Bundeskartellamt zuvor eine Sektoruntersuchung durchgeführt hat und feststellt, dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse unter Beteiligung des verpflichteten Unternehmens der wirksame Wettbewerb im Inland erheblich behindert werden könnte.
Andreas Mundt: "Unsere Feststellung, dass auch der Erwerb relativ kleiner Wettbewerber durch die Rethmann-Gruppe im Einzelfall möglicherweise wettbewerbsschädlich sein könnte, stützt sich insbesondere auf die Ergebnisse unserer Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung. Insbesondere bei der Erfassung von nicht-gefährlichen Siedlungsabfällen und der Aufbereitung von Altglas ist die Rethmann-Gruppe sowohl bundesweit als auch in mehreren Bundesländern Marktführer mit beachtlichen Marktanteilen und großem Abstand zu konkurrierenden Unternehmen."
Nach den Ergebnissen der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes verfügen die Unternehmen der Rethmann-Gruppe zudem aufgrund ihrer nahezu flächendeckenden Marktpräsenz in Deutschland auch über einen herausragenden Zugang zu den betroffenen regionalen Absatz- und Beschaffungsmärkten und auch über eine ausgeprägte Finanzkraft. Die betroffenen Märkte sind zudem durch hohe Marktzutrittshürden gekennzeichnet, während andererseits eine kontinuierliche Konsolidierung der Märkte gerade auch durch die Übernahmeaktivitäten der Rethmann-Gruppe zu beobachten ist. Im Bereich der Erfassung von Siedlungsabfällen ist zudem die Zahl der Bieter, die sich an Ausschreibungen der Kommunen oder Dualen Systeme beteiligen, kontinuierlich zurückgegangen. Durch die Übernahme auch kleinerer, möglicherweise aber nur regional tätiger Wettbewerber, kann der Wettbewerb daher hier im Einzelfall potentiell weiter nachhaltig geschwächt werden. Die konkrete wettbewerbliche Bewertung kann aber erst im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls erfolgen.
Die Ergebnisse der Sektoruntersuchung "Erfassung von Siedlungsabfällen/Aufbereitung von Hohlglas" von 2023 finden Sie hier.
Das Verfahren zur Prüfung der nunmehr erlassenen Verpflichtung, in dessen Rahmen die Rethmann-Gruppe umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, war anschließend im Juni 2024 förmlich eingeleitet worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rethmann-Gruppe kann gegen sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wege der Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf vorgehen.
Mit dieser Entscheidung wendet das Bundeskartellamt erstmals eine im Jahre 2021 eingeführte und Ende 2023 nochmals angepasste Regelung an, wonach Unternehmen zur Anmeldung auch solcher Zusammenschlüsse verpflichtet werden können, die normalerweise nicht der Anmeldepflicht und damit einer Überprüfung hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Auswirkungen unterliegen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die allgemeinen gesetzlichen Umsatzschwellen für eine Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können dazu führen, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen einer wettbewerblichen Überprüfung entzogen ist. Auf den regional abzugrenzenden Entsorgungsmärkten kommt häufig kleineren Unternehmen mit geringeren Gesamtumsätzen dennoch eine wichtige Rolle für den Wettbewerb vor Ort zu. Die Rethmann-Gruppe ist bundesweit führend im Entsorgungsgeschäft. Mit unserer heutigen Entscheidung wollen wir sicherstellen, dass auch die Übernahme kleinerer Wettbewerber einer effektiven Kontrolle unterliegt."
Der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegen Zusammenschlüsse normalerweise erst ab einer bestimmten wirtschaftlichen Größenordnung, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit Hilfe von Mindestumsätzen definiert. Nach einer mehrmaligen Erhöhung dieser Schwellen ist gerade die Übernahme kleinerer Unternehmen nicht mehr anmeldepflichtig, da diese in vielen Fällen den Mindestumsatz von 17,5 Millionen Euro nicht erwirtschaften. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Möglichkeit geschaffen, Unternehmen zur Anmeldung auch solcher Übernahmen zu verpflichten (§32f Absatz 2 GWB). Wichtigste Voraussetzung für eine solche zunächst für drei Jahre geltende Verpflichtung ist, dass das Bundeskartellamt zuvor eine Sektoruntersuchung durchgeführt hat und feststellt, dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse unter Beteiligung des verpflichteten Unternehmens der wirksame Wettbewerb im Inland erheblich behindert werden könnte.
Andreas Mundt: "Unsere Feststellung, dass auch der Erwerb relativ kleiner Wettbewerber durch die Rethmann-Gruppe im Einzelfall möglicherweise wettbewerbsschädlich sein könnte, stützt sich insbesondere auf die Ergebnisse unserer Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung. Insbesondere bei der Erfassung von nicht-gefährlichen Siedlungsabfällen und der Aufbereitung von Altglas ist die Rethmann-Gruppe sowohl bundesweit als auch in mehreren Bundesländern Marktführer mit beachtlichen Marktanteilen und großem Abstand zu konkurrierenden Unternehmen."
Nach den Ergebnissen der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes verfügen die Unternehmen der Rethmann-Gruppe zudem aufgrund ihrer nahezu flächendeckenden Marktpräsenz in Deutschland auch über einen herausragenden Zugang zu den betroffenen regionalen Absatz- und Beschaffungsmärkten und auch über eine ausgeprägte Finanzkraft. Die betroffenen Märkte sind zudem durch hohe Marktzutrittshürden gekennzeichnet, während andererseits eine kontinuierliche Konsolidierung der Märkte gerade auch durch die Übernahmeaktivitäten der Rethmann-Gruppe zu beobachten ist. Im Bereich der Erfassung von Siedlungsabfällen ist zudem die Zahl der Bieter, die sich an Ausschreibungen der Kommunen oder Dualen Systeme beteiligen, kontinuierlich zurückgegangen. Durch die Übernahme auch kleinerer, möglicherweise aber nur regional tätiger Wettbewerber, kann der Wettbewerb daher hier im Einzelfall potentiell weiter nachhaltig geschwächt werden. Die konkrete wettbewerbliche Bewertung kann aber erst im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls erfolgen.
Die Ergebnisse der Sektoruntersuchung "Erfassung von Siedlungsabfällen/Aufbereitung von Hohlglas" von 2023 finden Sie hier.
Das Verfahren zur Prüfung der nunmehr erlassenen Verpflichtung, in dessen Rahmen die Rethmann-Gruppe umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, war anschließend im Juni 2024 förmlich eingeleitet worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rethmann-Gruppe kann gegen sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wege der Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf vorgehen.
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