Das Bundeskartellamt hat heute die geplante Übernahme der Ostfriesischer Kurier GmbH, Norden, und der Soltau-Kurier-Vertrieb GmbH, Norden, durch die NOZ/mh:n Mediengruppe, Osnabrück, im Vorprüfverfahren freigegeben.
Die Zielgesellschaften verlegen den "Ostfriesischer Kurier" sowie die "Norderneyer Badezeitung", zwei im nördlichen Ostfriesland verbreitete lokale Tageszeitungen.
Die NOZ/mh:n Mediengruppe verbreitet im Nordwesten Deutschlands u. a. die regionale Tageszeitung "Neue Osnabrücker Zeitung" und im südlichen Ostfriesland die Lokalzeitung "Rheiderland Zeitung".
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Das Vorhaben ist aus wettbewerblicher Sicht unbedenklich. Die Verbreitungsgebiete der Zeitungen der NOZ-Mediengruppe einerseits und des Ostfriesischen Kuriers und der Norderneyer Badezeitung andererseits überschneiden sich nicht, sodass es sich bei ihnen nicht um direkte Wettbewerber handelt."
Bei Fusionen von Zeitungsverlagen untersucht das Bundeskartellamt regelmäßig die Auswirkungen auf die Lesenden- und die Anzeigenmärkte. Es beurteilt ob Leserinnen und Lesern sowie Werbetreibenden auf diesen Märkten ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Meinungsvielfalt als solche ist hingegen kein kartellrechtlicher Bewertungsmaßstab.
Die Zielgesellschaften verlegen den "Ostfriesischer Kurier" sowie die "Norderneyer Badezeitung", zwei im nördlichen Ostfriesland verbreitete lokale Tageszeitungen.
Die NOZ/mh:n Mediengruppe verbreitet im Nordwesten Deutschlands u. a. die regionale Tageszeitung "Neue Osnabrücker Zeitung" und im südlichen Ostfriesland die Lokalzeitung "Rheiderland Zeitung".
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Das Vorhaben ist aus wettbewerblicher Sicht unbedenklich. Die Verbreitungsgebiete der Zeitungen der NOZ-Mediengruppe einerseits und des Ostfriesischen Kuriers und der Norderneyer Badezeitung andererseits überschneiden sich nicht, sodass es sich bei ihnen nicht um direkte Wettbewerber handelt."
Bei Fusionen von Zeitungsverlagen untersucht das Bundeskartellamt regelmäßig die Auswirkungen auf die Lesenden- und die Anzeigenmärkte. Es beurteilt ob Leserinnen und Lesern sowie Werbetreibenden auf diesen Märkten ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Meinungsvielfalt als solche ist hingegen kein kartellrechtlicher Bewertungsmaßstab.
© 2025 Bundeskartellamt
