Berlin (ots) -
Grundstückseigentümer verfügen über große Freiheiten bei der Nutzung ihres Anwesens. Doch auch ihnen ist nicht alles erlaubt. So kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Wohnnutzung von Zirkuswagen und ähnlichen Anhängern verboten werden.
(Verwaltungsgerichtshof Hessen, Aktenzeichen 4 B 1315/25)
Der Fall: Auf einem Grundstück waren mehrere Wohn- und Zirkuswagen abgestellt, die nicht nur dort herumstanden, sondern auch tatsächlich zu Wohnzwecken dienten. Dagegen wandten sich die Behörden und untersagten sämtliche derartige Nutzungen, wenn nicht eine ausdrückliche Baugenehmigung dafür vorliege. Der Eigentümer des Anwesens argumentierte damit, der Gemeinde sei es bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass in den Wagen Menschen wohnten - und sie habe nichts dagegen unternommen.
Das Urteil: Das höchste hessische Verwaltungsgericht bestätigte die Nutzungsuntersagung. Es handle sich um einen Verstoß gegen formelles Baurecht, der geahndet werden könne - zumal hier regelrecht eine Bauwagensiedlung entstanden sei. Die Behörde habe ihr Recht auf Einschreiten gegen diese Grundstücksnutzung nicht verwirkt, selbst dann nicht, wenn sie über einen gewissen Zeitraum hinweg trotz Kenntnis nichts unternommen habe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6169318
Grundstückseigentümer verfügen über große Freiheiten bei der Nutzung ihres Anwesens. Doch auch ihnen ist nicht alles erlaubt. So kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Wohnnutzung von Zirkuswagen und ähnlichen Anhängern verboten werden.
(Verwaltungsgerichtshof Hessen, Aktenzeichen 4 B 1315/25)
Der Fall: Auf einem Grundstück waren mehrere Wohn- und Zirkuswagen abgestellt, die nicht nur dort herumstanden, sondern auch tatsächlich zu Wohnzwecken dienten. Dagegen wandten sich die Behörden und untersagten sämtliche derartige Nutzungen, wenn nicht eine ausdrückliche Baugenehmigung dafür vorliege. Der Eigentümer des Anwesens argumentierte damit, der Gemeinde sei es bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass in den Wagen Menschen wohnten - und sie habe nichts dagegen unternommen.
Das Urteil: Das höchste hessische Verwaltungsgericht bestätigte die Nutzungsuntersagung. Es handle sich um einen Verstoß gegen formelles Baurecht, der geahndet werden könne - zumal hier regelrecht eine Bauwagensiedlung entstanden sei. Die Behörde habe ihr Recht auf Einschreiten gegen diese Grundstücksnutzung nicht verwirkt, selbst dann nicht, wenn sie über einen gewissen Zeitraum hinweg trotz Kenntnis nichts unternommen habe.
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