Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Laub vom Nachbargrundstück: Wie viel ist zu viel?
Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn, wenn Laub vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten weht: Was vielen Hausbesitzern nicht bewusst ist: Sie müssen dies in den meisten Fällen hinnehmen - selbst wenn die herübergewehten Blätter ab und zu die Dachrinne verstopfen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Blätter, Nadeln und Zapfen halten sich nicht an Zäune und Grenzen: Der Wind weht sie auch auf benachbarte Grundstücke. "Das ist jedoch kein Grund, sie zurückzuwerfen oder zu verlangen, dass die störenden Bäume beseitigt werden", sagt man bei bei der R+V Versicherung. Die Betroffenen müssen das fremde Laub selbst entfernen und entsorgen - sofern es die Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt, ergänzt man: "Einen Gärtner oder Reinigungsdienst zu beauftragen und die Rechnung an den Nachbarn zu schicken, geht in den meisten Fällen nicht."
Abstand und Umgebung zählen
Doch wann gilt eine Beeinträchtigung als wesentlich? Das kommt auf den jeweiligen Fall an, erklärt man bei der R+V. Stehen an der Grundstücksgrenze viele Bäume, fällt eine erhebliche Laubmenge an. Wenn dadurch die Dachrinne regelmäßig verstopft, kann das eine wesentliche Beeinträchtigung sein. "Ein solcher Fall ist jedoch eher die Ausnahme", heißt es weiter. In den meisten Fällen muss der Nachbar das Laub hinnehmen. Wichtig für die Entscheidung sind zudem Abstand und Umgebung. Bäume und Sträucher dürfen beispielsweise nicht zu dicht an der Grundstücksgrenze stehen. Für stark wachsende Gehölze wie Linden, Pappeln oder Rotbuchen gilt vielerorts ein Mindestabstand von vier Metern zum benachbarten Garten. Zudem wird Laub in einer Stadt anders gewertet als auf dem Land: In dicht bebauten Wohngebieten ist es eher ortsüblich und damit zumutbar, dass sich im Herbst die Blätter über Grundstücksgrenzen hinweg verteilen.
Ausgleichszahlungen möglich
Wenn die Bäume und Sträucher erst vor kurzem - unter Missachtung der landesrechtlichen Abstandsregeln - an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurden, können Betroffene unter Umständen Nachbesserung verlangen. Das kann etwa bedeuten, dass überhängende Äste beschnitten oder der Baum ganz beseitigt wird. Allerdings gibt es dafür Fristen, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel beträgt diese sechs Jahre. Bei älteren Bäumen kann es unter Umständen Ausgleichszahlungen für die Belastung geben. Auch eine Entschädigung für die Reinigung einer regelmäßig verstopften Dachrinne ist mitunter möglich. Für stark überhängende Äste gilt unter Umständen das sogenannte Selbsthilferecht. Greift es, darf man die Äste abschneiden.
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