Das Bundeskartellamt gibt die von Apple vorgelegten Lösungsvorschläge zum App Tracking Transparency Framework (ATTF) in einen Markttest. Apple reagiert damit auf die im Februar 2025 geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegen die bisherige Ausgestaltung des Systems.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes "Im Kern geht es darum, wer bestimmt, wie Apps den Zugang zu Nutzendendaten erhalten - und damit auch darum, wer im Wettbewerb die besseren Chancen hat. Apples ATTF legt diese Regeln fest und hat damit erhebliche Bedeutung für den Wettbewerb im gesamten Ökosystem. Solche Regeln müssen transparent, fair und für alle gleichermaßen gelten. Nutzerinnen und Nutzer müssen nachvollziehen können, wie ihre Daten verwendet werden, und die Abfragefenster müssen wettbewerbskonform ausgestaltet sein. Wir sehen grundlegenden Änderungsbedarf und prüfen daher genau, ob die jetzt vorgeschlagenen Anpassungen ausreichen."
Apps - sowohl von Apple als auch von Drittanbietern - eröffnen ihren Anbietern den Zugang zu verschiedenen Nutzendendaten, die für Werbezwecke erheblich sind. Damit diese Daten genutzt werden dürfen, ist regelmäßig die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich. Apples ATTF regelt auf Geräten wie dem iPhone, in welcher Form diese Einwilligung einzuholen ist. Nach bisheriger Ausgestaltung stellt Apple allerdings unterschiedliche Abfragefenster bereit, je nachdem, ob es sich um eine eigene App oder eine Dritt-App handelt. Die Formulierungen, die Gestaltung der Auswahlmöglichkeiten sowie die Anzahl der notwendigen Schritte, um einer Datennutzung zuzustimmen, unterscheiden sich dabei deutlich. Unabhängig davon gelten weiterhin die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Einwilligung in die Datenverarbeitung.
Aus Sicht des Bundeskartellamtes führt diese unterschiedliche Gestaltung der Einwilligungsfenster dazu, dass Nutzerinnen und Nutzer bei Apple-eigenen Diensten eher zur Zustimmung ermutigt werden, während die Genehmigung für Drittanbieter-Apps durch weniger nutzendenfreundliche Abfragefenster erschwert wird. Apple setzt damit innerhalb seines eigenen Ökosystems maßgeblich die Regeln für den Zugang zu Daten - nicht nur für sich selbst, sondern auch für Wettbewerber. Diese Ungleichbehandlung birgt erhebliche wettbewerbliche Risiken, da betroffene Drittanbieter häufig gerade auf datengestützte Werbemöglichkeiten angewiesen sind, um ihre Geschäftsmodelle zu finanzieren.
Das Bundeskartellamt hat im Februar 2025 in einer vorläufigen Einschätzung erhebliche wettbewerbliche Bedenken gegen die aktuelle Ausgestaltung von Apples ATTF erhoben (siehe Pressemitteilung vom 13. Februar 2025). Die nach intensiven Gesprächen jetzt unterbreiteten Vorschläge von Apple können die wettbewerblichen Probleme nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes möglicherweise lösen und werden deshalb in einen Markttest gegeben.
Der Markttest richtet sich an App-Herausgeber, Verbände der Medien- und Werbewirtschaft, Inhalteanbieter sowie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Die Ergebnisse fließen in die weitere wettbewerbsrechtliche Prüfung ein. Erst danach entscheidet das Bundeskartellamt, ob die Zusagen geeignet sind, die vorläufigen Bedenken auszuräumen.
Die Zusagen umfassen insbesondere die Überarbeitung der beiden zentralen Abfragefenster - des von Dritt-Apps genutzten ATT Prompts und des Apple-eigenen PA Prompts. Beide sollen künftig neutral gestaltet und von - nach vorläufiger Auffassung des Amtes bestehenden - "Dark Patterns" bereinigt werden. Apple schlägt nunmehr zudem vor, die inhaltliche, sprachliche und optische Gestaltung weitgehend anzugleichen und technische Abläufe nach Zustimmung klarer und zutreffender zu beschreiben.
Weiter sieht der Zusagenvorschlag vor, die bisher komplexe Abfragearchitektur für Dritt-Apps zu vereinfachen. Künftig sollen App-Herausgeber den ATT Prompt auch nutzen können, um datenschutzrechtliche Einwilligungen für die vom ATTF erfassten Arten der Datenverarbeitung zu Werbezwecken einzuholen. Hierzu stellt Apple verschiedene technische Optionen in Aussicht, die nun gemeinsam mit der Branche getestet werden.
Keine Änderung bietet Apple bei der Messung des Werbeerfolgs (Attribution) an, die das Unternehmen weiterhin ohne vorherige Nutzendeneinwilligung durchführen möchte. Das Bundeskartellamt bewertet dies kritisch, wird aber im Rahmen des Markttests prüfen, ob angesichts der nach vorläufiger Bewertung nur eingeschränkten Datennutzung durch Apple bei seinen Attributionsmaßnahmen noch ein relevanter wettbewerblicher Nachteil für Dritte besteht. Inwieweit Apple verpflichtet ist, für seine Attributionsmaßnahmen eine datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen, ist derzeit offen, auch diese Frage wird im Rahmen des Markttests - insbesondere mit den beteiligten Datenschutzbehörden - geprüft.
Das Verfahren wird sowohl nach nationalem Recht (§ 19a GWB) als auch nach europäischem Recht (Artikel 102 AEUV) geführt. Auch andere nationale Wettbewerbsbehörden haben wegen Apples ATTF-Verfahren nach Artikel 102 AEUV geführt oder führen sie noch. Während des gesamten Verfahrens bestand eine enge Abstimmung mit diesen Behörden im Rahmen des European Competition Network (ECN) sowie mit der Europäischen Kommission.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes "Im Kern geht es darum, wer bestimmt, wie Apps den Zugang zu Nutzendendaten erhalten - und damit auch darum, wer im Wettbewerb die besseren Chancen hat. Apples ATTF legt diese Regeln fest und hat damit erhebliche Bedeutung für den Wettbewerb im gesamten Ökosystem. Solche Regeln müssen transparent, fair und für alle gleichermaßen gelten. Nutzerinnen und Nutzer müssen nachvollziehen können, wie ihre Daten verwendet werden, und die Abfragefenster müssen wettbewerbskonform ausgestaltet sein. Wir sehen grundlegenden Änderungsbedarf und prüfen daher genau, ob die jetzt vorgeschlagenen Anpassungen ausreichen."
Apps - sowohl von Apple als auch von Drittanbietern - eröffnen ihren Anbietern den Zugang zu verschiedenen Nutzendendaten, die für Werbezwecke erheblich sind. Damit diese Daten genutzt werden dürfen, ist regelmäßig die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich. Apples ATTF regelt auf Geräten wie dem iPhone, in welcher Form diese Einwilligung einzuholen ist. Nach bisheriger Ausgestaltung stellt Apple allerdings unterschiedliche Abfragefenster bereit, je nachdem, ob es sich um eine eigene App oder eine Dritt-App handelt. Die Formulierungen, die Gestaltung der Auswahlmöglichkeiten sowie die Anzahl der notwendigen Schritte, um einer Datennutzung zuzustimmen, unterscheiden sich dabei deutlich. Unabhängig davon gelten weiterhin die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Einwilligung in die Datenverarbeitung.
Aus Sicht des Bundeskartellamtes führt diese unterschiedliche Gestaltung der Einwilligungsfenster dazu, dass Nutzerinnen und Nutzer bei Apple-eigenen Diensten eher zur Zustimmung ermutigt werden, während die Genehmigung für Drittanbieter-Apps durch weniger nutzendenfreundliche Abfragefenster erschwert wird. Apple setzt damit innerhalb seines eigenen Ökosystems maßgeblich die Regeln für den Zugang zu Daten - nicht nur für sich selbst, sondern auch für Wettbewerber. Diese Ungleichbehandlung birgt erhebliche wettbewerbliche Risiken, da betroffene Drittanbieter häufig gerade auf datengestützte Werbemöglichkeiten angewiesen sind, um ihre Geschäftsmodelle zu finanzieren.
Das Bundeskartellamt hat im Februar 2025 in einer vorläufigen Einschätzung erhebliche wettbewerbliche Bedenken gegen die aktuelle Ausgestaltung von Apples ATTF erhoben (siehe Pressemitteilung vom 13. Februar 2025). Die nach intensiven Gesprächen jetzt unterbreiteten Vorschläge von Apple können die wettbewerblichen Probleme nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes möglicherweise lösen und werden deshalb in einen Markttest gegeben.
Der Markttest richtet sich an App-Herausgeber, Verbände der Medien- und Werbewirtschaft, Inhalteanbieter sowie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Die Ergebnisse fließen in die weitere wettbewerbsrechtliche Prüfung ein. Erst danach entscheidet das Bundeskartellamt, ob die Zusagen geeignet sind, die vorläufigen Bedenken auszuräumen.
Die Zusagen umfassen insbesondere die Überarbeitung der beiden zentralen Abfragefenster - des von Dritt-Apps genutzten ATT Prompts und des Apple-eigenen PA Prompts. Beide sollen künftig neutral gestaltet und von - nach vorläufiger Auffassung des Amtes bestehenden - "Dark Patterns" bereinigt werden. Apple schlägt nunmehr zudem vor, die inhaltliche, sprachliche und optische Gestaltung weitgehend anzugleichen und technische Abläufe nach Zustimmung klarer und zutreffender zu beschreiben.
Weiter sieht der Zusagenvorschlag vor, die bisher komplexe Abfragearchitektur für Dritt-Apps zu vereinfachen. Künftig sollen App-Herausgeber den ATT Prompt auch nutzen können, um datenschutzrechtliche Einwilligungen für die vom ATTF erfassten Arten der Datenverarbeitung zu Werbezwecken einzuholen. Hierzu stellt Apple verschiedene technische Optionen in Aussicht, die nun gemeinsam mit der Branche getestet werden.
Keine Änderung bietet Apple bei der Messung des Werbeerfolgs (Attribution) an, die das Unternehmen weiterhin ohne vorherige Nutzendeneinwilligung durchführen möchte. Das Bundeskartellamt bewertet dies kritisch, wird aber im Rahmen des Markttests prüfen, ob angesichts der nach vorläufiger Bewertung nur eingeschränkten Datennutzung durch Apple bei seinen Attributionsmaßnahmen noch ein relevanter wettbewerblicher Nachteil für Dritte besteht. Inwieweit Apple verpflichtet ist, für seine Attributionsmaßnahmen eine datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen, ist derzeit offen, auch diese Frage wird im Rahmen des Markttests - insbesondere mit den beteiligten Datenschutzbehörden - geprüft.
Das Verfahren wird sowohl nach nationalem Recht (§ 19a GWB) als auch nach europäischem Recht (Artikel 102 AEUV) geführt. Auch andere nationale Wettbewerbsbehörden haben wegen Apples ATTF-Verfahren nach Artikel 102 AEUV geführt oder führen sie noch. Während des gesamten Verfahrens bestand eine enge Abstimmung mit diesen Behörden im Rahmen des European Competition Network (ECN) sowie mit der Europäischen Kommission.
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