Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehepartners im Gegensatz zu Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften angerechnet. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass diese Regelung rechtmäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehegatten - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigte dies mit Urteil vom 27.11. 2025 und stellte klar: Diese Regelung verstößt ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2025 AssCompact