Vaduz (ots) -
In Liechtenstein sind grundsätzlich sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie AHV-IV-FAK, ALV, Pensionskasse usw. sowie die Lohnsteuerabzüge abzurechnen und abzuführen. Des weiteren besteht unter Umständen die Pflicht, eine Nicht- und/oder Betriebsunfallversicherung abzuschliessen, die Hälfte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ("Krankenkassenprämie") zu vergüten sowie eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Hierbei gelten verschiedene Voraussetzungen. So müssen beispielsweise die AHV-Beiträge nur bis 65 Jahre gezahlt werden, eine Nichtbetriebsunfallversicherung ist erst ab 8 Stunden Arbeitsleistung pro Woche zwingend abzuschliessen und Pensionskassenbeiträge müssen erst ab CHF 14'700 Jahreseinkommen bezahlt werden.
Im Zuge der Einführung des Elterngeldes ab 1. Januar 2026 wird neu ein Beitrag der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von 0.2 % an die FAK eingeführt, bei gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes für das Krankentaggeld. Die Höhe des Beitragssatzes für die Krankentaggeldversicherung wird individuell über die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers berechnet. Bei Bezug von bezahlter Elternzeit bleibt der Beschäftigungsgrad unverändert. Der Arbeitgeberbeitrag wird daher weiterhin in voller Höhe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entrichtet.
Wer eine Reinigungsfachkraft oder eine Hilfe für Gartenarbeiten im Teilzeitpensum angestellt hat, weiss, dass die korrekte Abrechnung der Sozial- und Steuerabgaben herausfordernd ist. Insbesondere bei der Anstellung von nur sehr kleinen Pensen, wie beispielsweise einer Reinigungskraft, die nur einen Tag in der Woche beschäftigt wird, erscheint der Aufwand für eine korrekte Abrechnung hoch.
Merkblatt und Muster-Lohnabrechnung sollen Abhilfe schaffen
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereits in den Vorjahren ein Merkblatt betreffend die Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten ausgearbeitet. Das für das Jahr 2026 aktualisierte Merkblatt ist nun auf der Homepage des Ministeriums unter
www.regierung.li/merkblatt-lohnabrechnung
verfügbar. Dieses Merkblatt wird jährlich überprüft und im Bedarfsfall angepasst, sodass den Bürgerinnen und Bürgern stets eine aktuelle Version zur Verfügung steht. Zudem wird den Bürgern und Bürgerinnen ein Muster für eine Lohnabrechnung zur Verfügung gestellt, um die Abrechnung in der Praxis zu erleichtern.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler, Generalsekretär
T +423 236 60 94
michael.winkler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100937079
In Liechtenstein sind grundsätzlich sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie AHV-IV-FAK, ALV, Pensionskasse usw. sowie die Lohnsteuerabzüge abzurechnen und abzuführen. Des weiteren besteht unter Umständen die Pflicht, eine Nicht- und/oder Betriebsunfallversicherung abzuschliessen, die Hälfte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ("Krankenkassenprämie") zu vergüten sowie eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Hierbei gelten verschiedene Voraussetzungen. So müssen beispielsweise die AHV-Beiträge nur bis 65 Jahre gezahlt werden, eine Nichtbetriebsunfallversicherung ist erst ab 8 Stunden Arbeitsleistung pro Woche zwingend abzuschliessen und Pensionskassenbeiträge müssen erst ab CHF 14'700 Jahreseinkommen bezahlt werden.
Im Zuge der Einführung des Elterngeldes ab 1. Januar 2026 wird neu ein Beitrag der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von 0.2 % an die FAK eingeführt, bei gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes für das Krankentaggeld. Die Höhe des Beitragssatzes für die Krankentaggeldversicherung wird individuell über die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers berechnet. Bei Bezug von bezahlter Elternzeit bleibt der Beschäftigungsgrad unverändert. Der Arbeitgeberbeitrag wird daher weiterhin in voller Höhe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entrichtet.
Wer eine Reinigungsfachkraft oder eine Hilfe für Gartenarbeiten im Teilzeitpensum angestellt hat, weiss, dass die korrekte Abrechnung der Sozial- und Steuerabgaben herausfordernd ist. Insbesondere bei der Anstellung von nur sehr kleinen Pensen, wie beispielsweise einer Reinigungskraft, die nur einen Tag in der Woche beschäftigt wird, erscheint der Aufwand für eine korrekte Abrechnung hoch.
Merkblatt und Muster-Lohnabrechnung sollen Abhilfe schaffen
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereits in den Vorjahren ein Merkblatt betreffend die Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten ausgearbeitet. Das für das Jahr 2026 aktualisierte Merkblatt ist nun auf der Homepage des Ministeriums unter
www.regierung.li/merkblatt-lohnabrechnung
verfügbar. Dieses Merkblatt wird jährlich überprüft und im Bedarfsfall angepasst, sodass den Bürgerinnen und Bürgern stets eine aktuelle Version zur Verfügung steht. Zudem wird den Bürgern und Bürgerinnen ein Muster für eine Lohnabrechnung zur Verfügung gestellt, um die Abrechnung in der Praxis zu erleichtern.
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