Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Eine Tarifregel, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Stunde vorsieht und damit Teilzeitkräfte benachteiligt, ist diskriminierend und nichtig. Für Teilzeitkräfte muss die Zuschlagsgrenze anteilig abgesenkt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine für viele Branchen relevante Entscheidung zur Behandlung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten getroffen. Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde fällig ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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