Bern (ots) -
Im vergangenen Frühjahr haben sich die SRG und der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN (VSM) im Rahmen einer erstmals getroffenen Grundsatzvereinbarung auf gemeinsame Massnahmen für einen starken Medienplatz Schweiz geeinigt. Mit einer Beratungsanfrage an das Weko-Sekretariat haben sie um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebeten. Der VSM, Médias Suisses und die SRG nehmen zur Kenntnis, dass das Sekretariat der Weko viele Elemente der Grundsatzvereinbarung für zulässig hält, bezüglich einzelner Punkte jedoch kartellrechtliche Vorbehalte hat. Der angefangene Dialog soll konstruktiv weitergeführt werden.
Mit der zwischen der SRG und dem VSM im vergangenen Frühjahr geschlossenen Grundsatzvereinbarung haben sich die SRG und der Verlegerverband erstmals auf gemeinsame Massnahmen geeinigt. Im November 2025 hat Médias Suisses, der Verband der privaten Medien der Romandie, diese Vereinbarung ebenfalls ratifiziert. Die Vereinbarung hat zum Gegenstand, dass sich private und öffentlich finanzierte Medien gemeinsam für medienpolitische Anliegen zur Stärkung des Schweizer Mediensystems einsetzen - insbesondere mit Blick auf relevante Fragen wie der Verwendung journalistischer Inhalte durch Tech-Giganten.
Weko beanstandet einzelne Punkte
Bedenken geäussert hat das Sekretariat der WEKO bei den Beschränkungen im Online-Angebot der SRG (bspw. Zeichenbeschränkung auf 2400 Zeichen) und bei Absprachen zur Sperrung von Inhalten für KI-Systeme. Weitere Punkte, wie die Prüfung von Kooperationen im Bereich der Sportübertragungen oder die Verpflichtung der SRG, ihre Marketingausgaben für das Online- resp. Social Media-Angebot bei den Schweizer Medienhäusern zu tätigen, sind zulässig (siehe Übersicht in der Beilage).
Das Sekretariat geht im Bereich Online-News von einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen SRG und Privaten aus und erachtet es daher als naheliegend, dass eine Einschränkung der SRG in diesem Bereich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Nachgebesserte Elemente können später in Kraft treten
Die SRG, der VSM und Médias Suisses werden im Dialog bleiben und in weiteren Verhandlungen ("Runder Tisch") die einzelnen Punkte zusammen analysieren und künftige Formen der Zusammenarbeit diskutieren und vereinbaren. Die Teile der Vereinbarung, die laut Weko zulässig sind, gelten grundsätzlich. Jene Teile, wo es Nachbesserungen braucht, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Sofern substanzielle Vertragsleistungen wegfallen, haben die Parteien auch ein Kündigungsrecht. Davon machen die Parteien vorerst nicht Gebrauch.
Pressekontakt:
Medienstelle SRG SSR
Gianna Blum
medienstelle.srg@srgssr.ch / Tel. 058 136 21 21
Original-Content von: SRG SSR, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100014224/100937153
Im vergangenen Frühjahr haben sich die SRG und der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN (VSM) im Rahmen einer erstmals getroffenen Grundsatzvereinbarung auf gemeinsame Massnahmen für einen starken Medienplatz Schweiz geeinigt. Mit einer Beratungsanfrage an das Weko-Sekretariat haben sie um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebeten. Der VSM, Médias Suisses und die SRG nehmen zur Kenntnis, dass das Sekretariat der Weko viele Elemente der Grundsatzvereinbarung für zulässig hält, bezüglich einzelner Punkte jedoch kartellrechtliche Vorbehalte hat. Der angefangene Dialog soll konstruktiv weitergeführt werden.
Mit der zwischen der SRG und dem VSM im vergangenen Frühjahr geschlossenen Grundsatzvereinbarung haben sich die SRG und der Verlegerverband erstmals auf gemeinsame Massnahmen geeinigt. Im November 2025 hat Médias Suisses, der Verband der privaten Medien der Romandie, diese Vereinbarung ebenfalls ratifiziert. Die Vereinbarung hat zum Gegenstand, dass sich private und öffentlich finanzierte Medien gemeinsam für medienpolitische Anliegen zur Stärkung des Schweizer Mediensystems einsetzen - insbesondere mit Blick auf relevante Fragen wie der Verwendung journalistischer Inhalte durch Tech-Giganten.
Weko beanstandet einzelne Punkte
Bedenken geäussert hat das Sekretariat der WEKO bei den Beschränkungen im Online-Angebot der SRG (bspw. Zeichenbeschränkung auf 2400 Zeichen) und bei Absprachen zur Sperrung von Inhalten für KI-Systeme. Weitere Punkte, wie die Prüfung von Kooperationen im Bereich der Sportübertragungen oder die Verpflichtung der SRG, ihre Marketingausgaben für das Online- resp. Social Media-Angebot bei den Schweizer Medienhäusern zu tätigen, sind zulässig (siehe Übersicht in der Beilage).
Das Sekretariat geht im Bereich Online-News von einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen SRG und Privaten aus und erachtet es daher als naheliegend, dass eine Einschränkung der SRG in diesem Bereich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Nachgebesserte Elemente können später in Kraft treten
Die SRG, der VSM und Médias Suisses werden im Dialog bleiben und in weiteren Verhandlungen ("Runder Tisch") die einzelnen Punkte zusammen analysieren und künftige Formen der Zusammenarbeit diskutieren und vereinbaren. Die Teile der Vereinbarung, die laut Weko zulässig sind, gelten grundsätzlich. Jene Teile, wo es Nachbesserungen braucht, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Sofern substanzielle Vertragsleistungen wegfallen, haben die Parteien auch ein Kündigungsrecht. Davon machen die Parteien vorerst nicht Gebrauch.
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