Eheleute können den überlebenden Partner im Rahmen eines Württembergischen Testaments sowohl als Nießbrauchnehmer als auch als Testamentsvollstrecker einsetzen. Eine Entlassung aus diesem Amt ist nur bei groben Pflichtverletzungen möglich, wie das OLG Frankfurt kürzlich bestätigt hat. Wenn Eheleute ihre Kinder als Erben einsetzen, den überlebenden Ehegatten aber gleichzeitig mit einem Nießbrauch am Nachlass ausstatten und ihn als Testamentsvollstrecker einsetzen, kann dieser nur dann aus seinem ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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