Die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen approbierten Arzt stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung dar - auch dann, wenn die Abrechnung nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber dem ursprünglich eingeteilten Arzt erfolgt. Entscheidend ist der therapeutische Zweck der Tätigkeit, nicht die Rechtsbeziehung zum Leistungsempfänger. Den vollständigen Artikel lesen ...
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