Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Schreiben vom 4. Januar 2024 die umsatzsteuerliche Behandlung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Schadensregulierung klargestellt. Es geht dabei um die Bestimmung des Leistungsorts bei Dienstleistungen, die mit der Schadensregulierung für Versicherungsgesellschaften in Verbindung stehen. Den vollständigen Artikel lesen ...
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