Beitrag von Ingo Wegerich, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei mit dem Schwerpunkt Kapitalmarktrecht und Präsident des Interessenverbandes Kapitalmarkt KMU
Der 19. Dezember 2025 mag in Zukunft ein richtungsweisendes Datum für kleinere Kapitalmarktfinanzierungen gewesen sein. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortförderungsgesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Das Gesetz bedarf zwar noch der Zustimmung des Bundesrats, diese soll jedoch planmäßig am 30. Januar 2026 erteilt werden.
Das Gesetz wird dann in wesentlichen Teilen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten - das gilt auch für die hier besprochene Regelung. In der Praxis erfolgt die Verkündung meist ein bis drei Tage nach dem Bundesratsbeschluss, sofern keine Verzögerungen im Formalprozess auftreten. Die bedeutende Regelung für den KMU-Anleihemarkt, die wir hier besprechen, findet sich in Artikel 16 Nummer 4 (bzw. im Regierungsentwurf noch Artikel 15 Nummer 4) und lautet schlicht "§ 6 wird gestrichen."
§ 6 WpPG wird gestrichen
Hiernach wird zukünftig § 6 WpPG, Einzelanlagen für nicht qualifizierte Anleger, gestrichen. Nach § 6 WpPG mussten bisher bei kleineren prospektfreien öffentlichen Angeboten von Wertpapieren (bis 8 Mio. Euro) - galt nach Satz 2 nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden - die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet war, die Einhaltung von in § 6 WpPG vorgesehenen Einzelanlageschwellen ...
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