Frankfurt am Main (ots) -
Wie oft und wie viel dürfen Lehrkräfte aus Schulbüchern kopieren? Dürfen sie eingescannte Seiten in Lernmanagement-Systemen zur Verfügung stellen? Und darf man Auszüge aus Unterrichtswerken fotografieren, scannen oder abtippen und in eine KI-Anwendung laden, z. B. um von der KI Arbeitsblätter generieren zu lassen? Antworten gibt der Verband Bildungsmedien immer aktuell auf seiner Info-Website schulbuchkopie.de.
Um eine Vielfalt von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sicherzustellen, sind persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Das gilt z. B. für Bücher, Musikstücke, Filme oder Podcasts. Auch eine ganze oder teilweise Vervielfältigung von Unterrichtswerken ist nur mit Einwilligung des Verlags oder Rechteinhabers zulässig. Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien aus gedruckten Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition sowie den Bildungsmedienverlagen einen so genannten "Fotokopiervertrag" - den Gesamtvertrag "Vervielfältigungen an Schulen" - geschlossen.
15 % pro Schuljahr und Klasse
Lehrkräfte dürfen pro Schuljahr und Klasse 15 %, maximal aber 20 Seiten eines Druckwerkes kopieren und scannen. Kleine Werke (außer Unterrichtswerke) dürfen sogar vollständig kopiert/gescannt werden. Kleine Werke sind z. B. Noten mit max. 6 Seiten, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
Lehrerinnen und Lehrer dürfen diese Kopien und Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch sowie für Prüfungszwecke nutzen. Bei abgespeicherten Scans muss ein Zugriff Dritter mit effektiven Mitteln ausgeschlossen werden.
Kein Hochladen in KI-Anwendungen
Werke, die speziell für den Unterricht hergestellt werden, wie Schulbücher oder Arbeitshefte, dürfen nicht in KI-Anwendungen hochgeladen werden. Das Kopieren oder Hochladen stellt eine Vervielfältigung dar, die gesetzlich untersagt und ohne die Erlaubnis des Verlages nicht gestattet ist. Der Fotokopiervertrag gestattet eine solche Vervielfältigung nicht.
Mehr Informationen zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, viele Praxisfragen, eine Broschüre und die sechs wichtigsten Regeln auf einen Blick auf einem Plakat zum Download finden Sie unter schulbuchkopie.de.
Der Verband Bildungsmedien e. V. ist der führende Zusammenschluss professioneller Bildungsmedienanbieter in Deutschland.
bildungsmedien.de
Pressekontakt:
Verband Bildungsmedien e. V.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Dr. Dagny Ladé
Kurfürstenstraße 49
60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069 9866976 - 14
https://bildungsmedien.de
Original-Content von: Verband Bildungsmedien e.V., übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/106895/6201835
Wie oft und wie viel dürfen Lehrkräfte aus Schulbüchern kopieren? Dürfen sie eingescannte Seiten in Lernmanagement-Systemen zur Verfügung stellen? Und darf man Auszüge aus Unterrichtswerken fotografieren, scannen oder abtippen und in eine KI-Anwendung laden, z. B. um von der KI Arbeitsblätter generieren zu lassen? Antworten gibt der Verband Bildungsmedien immer aktuell auf seiner Info-Website schulbuchkopie.de.
Um eine Vielfalt von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sicherzustellen, sind persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Das gilt z. B. für Bücher, Musikstücke, Filme oder Podcasts. Auch eine ganze oder teilweise Vervielfältigung von Unterrichtswerken ist nur mit Einwilligung des Verlags oder Rechteinhabers zulässig. Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien aus gedruckten Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition sowie den Bildungsmedienverlagen einen so genannten "Fotokopiervertrag" - den Gesamtvertrag "Vervielfältigungen an Schulen" - geschlossen.
15 % pro Schuljahr und Klasse
Lehrkräfte dürfen pro Schuljahr und Klasse 15 %, maximal aber 20 Seiten eines Druckwerkes kopieren und scannen. Kleine Werke (außer Unterrichtswerke) dürfen sogar vollständig kopiert/gescannt werden. Kleine Werke sind z. B. Noten mit max. 6 Seiten, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
Lehrerinnen und Lehrer dürfen diese Kopien und Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch sowie für Prüfungszwecke nutzen. Bei abgespeicherten Scans muss ein Zugriff Dritter mit effektiven Mitteln ausgeschlossen werden.
Kein Hochladen in KI-Anwendungen
Werke, die speziell für den Unterricht hergestellt werden, wie Schulbücher oder Arbeitshefte, dürfen nicht in KI-Anwendungen hochgeladen werden. Das Kopieren oder Hochladen stellt eine Vervielfältigung dar, die gesetzlich untersagt und ohne die Erlaubnis des Verlages nicht gestattet ist. Der Fotokopiervertrag gestattet eine solche Vervielfältigung nicht.
Mehr Informationen zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, viele Praxisfragen, eine Broschüre und die sechs wichtigsten Regeln auf einen Blick auf einem Plakat zum Download finden Sie unter schulbuchkopie.de.
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