EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der geltenden Fassung und Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der geltenden Fassung und Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Im Zeitraum vom 26. Januar 2026 bis einschließlich 30. Januar 2026 hat die Scout24 SE insgesamt 72.077 Stück Aktien im Rahmen des laufenden Aktienrückkaufprogramms gekauft, das mit der Bekanntmachung vom 2. Januar 2026 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der geltenden Fassung und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 bekannt gemacht wurde. Der Erwerb erfolgte ausschließlich über die Börsen oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 6 Börsengesetz durch ein von der Scout24 SE beauftragtes Kreditinstitut. Dabei wurden jeweils folgende Stückzahlen zurückgekauft:
Die Gesamtzahl der im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms seit dem 5. Januar 2026 bis einschließlich 30. Januar 2026 gekauften Aktien beläuft sich damit auf 261.406 Aktien. Detaillierte Informationen über die Geschäfte im Rahmen des Rückkaufprogramms gemäß Art. 2 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Internetseite der Scout24 SE unter https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm/aktienrueckkaufprogramm-januar-2026 veröffentlicht. Berlin, 2. Februar 2026 Scout24 SE Der Vorstand 02.02.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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