Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten leihweise gegen Entgelt überlassen. Aber unterliegen Einkünfte daraus der Abgeltungsteuer oder dem individuellen Steuersatz? Darüber muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Hintergrund In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln ging es um die steuerliche Einordnung von Erträgen aus dem sogenannten Krypto-Lending im Jahr 2020. Der Kläger hatte Bitcoin vorübergehend gegen Entgelt an Dritte verliehen, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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