Am 5. Februar 2026 hat das Handelsgericht in Zürich zwei wegweisende Beschlüsse gefasst: Es gewährt den Klägern volle Einsicht in die von der UBS editierten Dokumente in die ungeschwärzten Fassungen und erteilte den Gutachterauftrag zur Ermittlung des Werts der Credit Suisse zu Fortführungswerten definitiv. Entscheid zur Akteneinsicht im Verfahren gegen die UBS Die UBS hatte versucht, den Klägern den Zugang zu den von ihr edierten Unterlagen zu verweigern. Das hat das Gericht abgelehnt und entschieden, dass die Kläger Zugang erhalten zu den ungeschwärzten Dokumenten. Diese Dokumente beleuchten insbesondere die interne Willensbildung der UBS im Vorfeld der CS-Übernahme vom 19. März 2023 sowie deren eigene Bewertungsmodelle für die Credit Suisse. Die UBS hatte verlangt, dass die Kläger nur in diejenigen Unterlagen Einsicht erhalten sollten, auf die sich die Gerichtsgutachten in ihrem Gutachten ausdrücklich stützen, und selbst dort nur in stark geschwärzte Versionen. Die Kläger hätten somit nicht gewusst, ob die edierten Dokumente allenfalls weitere relevante Informationen enthalten, auf welche die Gutachter nicht verwiesen. Um den Schutz vertraulicher Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten, ist die Einsichtnahme jedoch an strikte prozessuale Auflagen gebunden. Die betroffenen Akten dürfen ausschliesslich physisch in den Räumlichkeiten des Handelsgerichts eingesehen werden. Ein Recht auf Vervielfältigung, etwa durch Kopien oder Fotografien, besteht nicht. Zudem sind die Informationen aus den Unterlagen vertraulich und dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden. Für die UBS ergeben sich aus diesem Entscheid nun zwei Optionen, sich der Gerichtsentscheidung zu widersetzen: Innerhalb einer Frist von 30 Tagen kann der Beschluss beim Bundesgericht angefochten werden. Alternativ steht der Bank das Recht zu, die edierten Unterlagen innerhalb von 40 Tagen vollständig aus dem Verfahren zurückzuziehen, um eine Einsichtnahme zu verhindern. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang jedoch klargestellt, dass ein solcher Rückzug gemäss Art. 164 ZPO im Rahmen der späteren Beweiswürdigung zu Lasten der UBS berücksichtigt würde. Gutachtensauftrag erteilt Parallel zu diesen Entwicklungen wurde vom Handelsgericht in Zürich der Gutachtensauftrag an die beiden Experten Prof. Dr. Peter Leibfried und Roger Neininger erteilt. Die beiden Experten sollen nun den Wert der Credit Suisse per 19. März 2023 zu Fortführungswerten im Hinblick auf die Fusion ermitteln. Auf die Beschwerde gegen deren Ernennung ist das Bundesgericht erfreulicherweise nicht eingetreten. Die Erstellung des Gutachtens wird voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Über den SASV: Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) setzt sich für Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Anlegerrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwürdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen. Ziel ist es, für gute Corporate Governance und Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu sorgen. Der SASV ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Emittent/Herausgeber: Schweizerischer Anlegerschutzverein Schlagwort(e): Finanzen Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group. |
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