München (ots) -
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf deklaratorische Eintragung des Zeichens "FRIDAYS FOR FUTURE" in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister, um dessen Amtsbekanntheit im Sinne des § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen. Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei dem Zeichen um eine im Inland notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis Abs. 1 PVÜ. Ihr Schutz entsteht nach § 4 Nr. 3 MarkenG unabhängig von einer Eintragung in das Markenregister, sobald sie in einem wesentlichen Teil des Inlands notorische Bekanntheit erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist demzufolge für die Bestimmung des Zeitrangs einer notorisch bekannten Marke maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG).
Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5 ("FRIDAYS FOR FUTURE") entschieden, dass insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage zu finden sei, die eine (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ermöglichen würde. Zwar könne auch eine bestehende Notorietätsmarke zur Eintragung ins Register angemeldet werden. Deren Zeitrang entspreche allerdings ihrem Anmelde- oder ggf. ihrem Prioritätstag. Die von dem Antragsteller begehrte deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entstehung ihrer Bekanntheit als Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 3 MarkenG sei dagegen nicht vorgesehen. Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen.
Auf die weiteren Fragestellungen, insbesondere ob es sich bei "FRIDAYS FOR FUTURE" tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ handelt und ob ihr der behauptete Zeitrang zukommt, kam es folglich nicht mehr an.
Az.: 25 W (pat) 48/22 - Rechtsmittelfrist läuft
Pressekontakt:
Pressesprecherin: Simone Peters
Telefon 089 69937-250
Pressestelle@bpatg.bund.de
Original-Content von: Bundespatentgericht, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/66623/6222331
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf deklaratorische Eintragung des Zeichens "FRIDAYS FOR FUTURE" in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister, um dessen Amtsbekanntheit im Sinne des § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen. Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei dem Zeichen um eine im Inland notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis Abs. 1 PVÜ. Ihr Schutz entsteht nach § 4 Nr. 3 MarkenG unabhängig von einer Eintragung in das Markenregister, sobald sie in einem wesentlichen Teil des Inlands notorische Bekanntheit erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist demzufolge für die Bestimmung des Zeitrangs einer notorisch bekannten Marke maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG).
Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5 ("FRIDAYS FOR FUTURE") entschieden, dass insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage zu finden sei, die eine (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ermöglichen würde. Zwar könne auch eine bestehende Notorietätsmarke zur Eintragung ins Register angemeldet werden. Deren Zeitrang entspreche allerdings ihrem Anmelde- oder ggf. ihrem Prioritätstag. Die von dem Antragsteller begehrte deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entstehung ihrer Bekanntheit als Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 3 MarkenG sei dagegen nicht vorgesehen. Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen.
Auf die weiteren Fragestellungen, insbesondere ob es sich bei "FRIDAYS FOR FUTURE" tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ handelt und ob ihr der behauptete Zeitrang zukommt, kam es folglich nicht mehr an.
Az.: 25 W (pat) 48/22 - Rechtsmittelfrist läuft
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