Im Juli 2025 aufgenommene Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben ergeben, dass Check24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, ihre Strom- und Gastarife über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über das Vergleichsportal Check24. Solche Regelungen werden als Preisparitäts-, Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln bezeichnet.
Das Bundeskartellamt hat nun Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH, München, zur Beendigung dieser Praxis für bindend erklärt. Damit wird die beanstandete Praxis beendet; zugleich konnte ein langwieriges Verfahren vermieden werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Vergleichsportale erleichtern Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anbieterwechsel und wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd. Wichtig ist aber auch ein funktionierender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Vergleichsportalen sowie gegenüber anderen Vertriebswegen. Wenn Check24, als das führende Energievergleichsportal in Deutschland, Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen. Darüber hinaus schwächen Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck ab. Check24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren."
Die Check24-Gruppe betreibt Vergleichsportale in verschiedenen Sparten, unter anderem für Strom und Gas. Verbraucherinnen und Verbraucher können dort Tarife vergleichen und Energielieferverträge unmittelbar abschließen. Check24 vermittelt diese Verträge im Auftrag der Energieversorger. Für Endkundinnen und -kunden ist die Nutzung des Vergleichsportals kostenfrei; die Energieversorger zahlen eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse.
Nach Marktstudien ist Check24 für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal für die Gewinnung von Neukundinnen und -kunden. Rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen in Deutschland erfolgen danach über Onlinevermittlungsdienste. Davon entfallen ca. 60-70 Prozent auf Check24.
Nach den Verpflichtungszusagen wird Check24 künftig im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen keine Paritätsverpflichtungen mehr verwenden. Erfasst sind sämtliche Online- und Offlinevertriebskanäle der Energieversorger, einschließlich des Eigenvertriebs. Check24 hat sich verpflichtet, künftig weder die Vertragsbeziehung noch die Höhe der Provision vom Preissetzungsverhalten des Energieversorgers auf anderen Vertriebskanälen abhängig zu machen. Auch ein sogenanntes "Dimming", also eine schlechtere Platzierung oder Sichtbarkeit von Tarifen wegen fehlender Preisparität, ist unzulässig. Der genaue Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist hier abrufbar:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/Verpflichtungszusagen_Check24.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Andreas Mundt: "Nach richtungsweisenden Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte treten wir bei Preisparitätsvorgaben in eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung ein. Klar ist: Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösen regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus - insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen."
Das Bundeskartellamt hat nun Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH, München, zur Beendigung dieser Praxis für bindend erklärt. Damit wird die beanstandete Praxis beendet; zugleich konnte ein langwieriges Verfahren vermieden werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Vergleichsportale erleichtern Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anbieterwechsel und wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd. Wichtig ist aber auch ein funktionierender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Vergleichsportalen sowie gegenüber anderen Vertriebswegen. Wenn Check24, als das führende Energievergleichsportal in Deutschland, Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen. Darüber hinaus schwächen Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck ab. Check24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren."
Die Check24-Gruppe betreibt Vergleichsportale in verschiedenen Sparten, unter anderem für Strom und Gas. Verbraucherinnen und Verbraucher können dort Tarife vergleichen und Energielieferverträge unmittelbar abschließen. Check24 vermittelt diese Verträge im Auftrag der Energieversorger. Für Endkundinnen und -kunden ist die Nutzung des Vergleichsportals kostenfrei; die Energieversorger zahlen eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse.
Nach Marktstudien ist Check24 für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal für die Gewinnung von Neukundinnen und -kunden. Rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen in Deutschland erfolgen danach über Onlinevermittlungsdienste. Davon entfallen ca. 60-70 Prozent auf Check24.
Nach den Verpflichtungszusagen wird Check24 künftig im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen keine Paritätsverpflichtungen mehr verwenden. Erfasst sind sämtliche Online- und Offlinevertriebskanäle der Energieversorger, einschließlich des Eigenvertriebs. Check24 hat sich verpflichtet, künftig weder die Vertragsbeziehung noch die Höhe der Provision vom Preissetzungsverhalten des Energieversorgers auf anderen Vertriebskanälen abhängig zu machen. Auch ein sogenanntes "Dimming", also eine schlechtere Platzierung oder Sichtbarkeit von Tarifen wegen fehlender Preisparität, ist unzulässig. Der genaue Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist hier abrufbar:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/Verpflichtungszusagen_Check24.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Andreas Mundt: "Nach richtungsweisenden Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte treten wir bei Preisparitätsvorgaben in eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung ein. Klar ist: Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösen regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus - insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen."
© 2026 Bundeskartellamt
