Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Februar 2026, die Verordnung zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza abgeändert.
Am 11. Februar 2026 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die entsprechende Verordnung angepasst. Neu darf Hausgeflügel, das seit mehr als 21 Tagen geschützt gehalten wird, innerhalb von Kontrollgebieten verstellt werden. Eine Teilnahme an Ausstellungen ist jedoch weiterhin nicht erlaubt.
Gleichzeitig vereinfacht die neue Regelung das Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen. Zudem schafft sie im Vergleich zur bisherigen Fassung mehr Klarheit in Bezug auf die zulässigen Veranstaltungsorte und die teilnahmeberechtigten Personen.
Die schweizerische Bundesamtsverordnung stützt sich auf die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, welche in Liechtenstein auf der Grundlage des Zollvertrags ebenfalls anwendbar ist. Aus Gründen der Kohärenz war die gleichlautende liechtensteinische Verordnung ebenfalls anzupassen.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Werner Brunhart, Landestierarzt
T +423 236 73 18
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100938603
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Februar 2026, die Verordnung zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza abgeändert.
Am 11. Februar 2026 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die entsprechende Verordnung angepasst. Neu darf Hausgeflügel, das seit mehr als 21 Tagen geschützt gehalten wird, innerhalb von Kontrollgebieten verstellt werden. Eine Teilnahme an Ausstellungen ist jedoch weiterhin nicht erlaubt.
Gleichzeitig vereinfacht die neue Regelung das Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen. Zudem schafft sie im Vergleich zur bisherigen Fassung mehr Klarheit in Bezug auf die zulässigen Veranstaltungsorte und die teilnahmeberechtigten Personen.
Die schweizerische Bundesamtsverordnung stützt sich auf die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, welche in Liechtenstein auf der Grundlage des Zollvertrags ebenfalls anwendbar ist. Aus Gründen der Kohärenz war die gleichlautende liechtensteinische Verordnung ebenfalls anzupassen.
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