Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Februar 2026, eine Abänderung der Steuerverordnung (SteV) verabschiedet.
Hintergrund ist eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zur Optimierung des Trustrechts, die am 1. Juli 2026 in Kraft treten wird. Mit dieser wird unter anderem das im Stiftungsrecht hinsichtlich gemeinnütziger Stiftungen bereits etablierte Aufsichtsregime analog im Treuhänderschaftsrecht zur Anwendung gebracht. Künftig unterstehen damit auch gemeinnützige Treuhänderschaften der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Name in Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde geändert wird.
Wie bei gemeinnützigen Stiftungen basiert die Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde auf einer jährlichen Prüfung der Verwaltung und Verwendung des Treuhandvermögens durch eine vom Landgericht bestellte unabhängige Revisionsstelle. Dieser Einführung einer Revisionsstellenpflicht für gemeinnützige Treuhänderschaften (Art. 929 Abs. 2 i.V.m. Art. 552 § 27 Abs. 1 bis 3 PGR) ist auch in der Steuerverordnung (SteV) entsprechend Rechnung zu tragen.
Zudem sind Anträge und Unterlagen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit künftig ausschliesslich bei der Steuerverwaltung einzureichen, zumal der Möglichkeit zur alternativen Einreichung beim Amt für Justiz als Stiftungsaufsichtsbehörde in der Praxis nahezu keine Bedeutung zukommt und allfällige Verzögerungen in der Bearbeitung vermieden werden sollen.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler, Generalsekretär
T: +423 236 60 94
Michael.Winkler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100938602
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Februar 2026, eine Abänderung der Steuerverordnung (SteV) verabschiedet.
Hintergrund ist eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zur Optimierung des Trustrechts, die am 1. Juli 2026 in Kraft treten wird. Mit dieser wird unter anderem das im Stiftungsrecht hinsichtlich gemeinnütziger Stiftungen bereits etablierte Aufsichtsregime analog im Treuhänderschaftsrecht zur Anwendung gebracht. Künftig unterstehen damit auch gemeinnützige Treuhänderschaften der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Name in Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde geändert wird.
Wie bei gemeinnützigen Stiftungen basiert die Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde auf einer jährlichen Prüfung der Verwaltung und Verwendung des Treuhandvermögens durch eine vom Landgericht bestellte unabhängige Revisionsstelle. Dieser Einführung einer Revisionsstellenpflicht für gemeinnützige Treuhänderschaften (Art. 929 Abs. 2 i.V.m. Art. 552 § 27 Abs. 1 bis 3 PGR) ist auch in der Steuerverordnung (SteV) entsprechend Rechnung zu tragen.
Zudem sind Anträge und Unterlagen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit künftig ausschliesslich bei der Steuerverwaltung einzureichen, zumal der Möglichkeit zur alternativen Einreichung beim Amt für Justiz als Stiftungsaufsichtsbehörde in der Praxis nahezu keine Bedeutung zukommt und allfällige Verzögerungen in der Bearbeitung vermieden werden sollen.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler, Generalsekretär
T: +423 236 60 94
Michael.Winkler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100938602
© 2026 news aktuell-CH
