Die monatlichen Hausgelder sind für eine Wohnungseigentümergemeinschaft unverzichtbar, um ihre laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Eigentümer müssen diese Zahlungen daher auch dann leisten, wenn in der Vergangenheit Jahresabrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gegenüber laufenden Hausgeld- und Rücklagenforderungen geltend machen kann. Dies gilt selbst dann, wenn ihm rechtskräftig ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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