Die Feier eines Arbeitgebers zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der BFH entschieden. Maßgeblich ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt und nicht um ein privates Fest des Arbeitnehmers. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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