LUXEMBURG (dpa-AFX) - Wenn die Entscheidung einer Airline für eine Verspätung sorgt, kann die Fluggesellschaft sich bei einer Entschädigung nicht auf einen "außergewöhnlichen Umstand" bei einem vorherigen Flug berufen. Das entschied das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg.
Zwei Fluggäste verlangten 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Bulgarien mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand bei einem vorangegangenen Flug. Denn am Flughafen Köln/Bonn kam es bei der Sicherheitskontrolle zu langen Wartezeiten aufgrund von Arbeitsüberlastung des Personals. Die Airline entschied sich, auf die Passagiere zu warten. Den anschließenden Flug ab Düsseldorf organisierte sie um und führte ihn mit einer anderen Maschine durch. Das sorgte für die Verspätung des betroffenen Flugs. Der Fall landete vor einem deutschen Gericht, das dazu das Gericht der EU befragte.
In der Antwort aus Luxemburg heißt es, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf den außergewöhnlichen Umstand wegen der Probleme bei der Sicherheitskontrolle berufen könne, wenn es ihre freiwillige Entscheidung gewesen sei, auf die Fluggäste zu warten. Es liege außerdem nicht in der Zuständigkeit der Airline, die Interessen verschiedener Fluggastgruppen gegeneinander abzuwägen und zu priorisieren.
Über den konkreten Fall muss nun noch das Gericht in Deutschland entscheiden./rdt/DP/stw
